Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll85. Sitzung / Seite 211

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Abweichend von der Reihung der Expertengruppe bestellte der damalige Bundesminis­ter für Landesverteidigung die beiden interimistischen Geschäftsführer zu Geschäfts­führern der SIVBEG.

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Der Geschäftsführer der SIVBEG begann am 15. Jänner 2008 sein zusätzliches Dienst­verhältnis bei der BIG E&V. Es umfasste eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden.

16.2 (1) Der RH bemängelte, dass

die Bestellung von zwei Geschäftsführern nicht dem Unternehmensbedarf (z. B. Ge­schäftsumfang des Unternehmens, Personalausstattung, Auslagerung von Leistungen an die BIG) entsprach und

in der Ausschreibung die Konzession als Immobilienmakler lediglich erwünscht, aber nicht ausdrücklich gefordert war, obwohl diese für die gewerbliche Tätigkeit der SIVBEG er­forderlich war.

Der RH empfahl dem BMLVS, die Anzahl der Geschäftsführer entsprechend dem Un­ternehmensbedarf festzulegen. Das Vier–Augen–Prinzip wäre in geeigneter Weise si­cherzustellen. Eventuell erforderliche Änderungen des Syndikatsvertrags wären anzu­streben.

Weiters empfahl der RH dem BMLVS, bei der Ausschreibung von Geschäftsführerposi­tionen die für die gewerbliche Tätigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung er­forderliche Konzession als unabdingbar vorauszusetzen.

(2) Der RH wies darauf hin, dass die Nebenbeschäftigung eines Geschäftsführers bei der BIG E&V zu Interessenskonflikten führen könnte, insbesondere bei der Entwicklung von Liegenschaften. Die tatsächliche zeitliche Mehrbelastung durch die Nebenbeschäf­tigung war für den RH nicht feststellbar, weil der Geschäftsführer keine Zeitaufzeich­nungen führte.

Prämienzahlungen an die Geschäftsführer

19.1 Für das dreimonatige Rumpfgeschäftsjahr 2005 erhielten die beiden Geschäfts­führer trotz Fehlens einer unterschriebenen schriftlichen Zielvereinbarung bzw. Zielvor­gabe des Aufsichtsrats die vertraglich höchstmögliche Prämie, nachdem der Aufsichts­rat im April 2006 festgestellt hatte, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der Prä­mien für das Jahr 2005 formal erfüllt waren. Die Prämien der beiden Geschäftsführer waren mit insgesamt 9.870 EUR mehr als doppelt so hoch wie die Umsatzerlöse der SIVBEG im Rumpfgeschäftsjahr 2005.

Vergabe der Gutachten

21.1 Die SIVBEG beauftragte Verkehrswertgutachten1) ohne Einholung von Vergleichs­angeboten. Sie begründete dies damit, dass nur einige Sachverständige über die ein­schlägige Erfahrung und das notwendige Detailwissen verfügten, um Sonderimmobilien wie Kasernen und Truppenübungsplätze bewerten zu können. Die Beauftragung der Gutachten erfolgte großteils mündlich und in den restlichen Fällen per E–Mail. Nach
dem Syndikatsvertrag zwischen der Republik Österreich (BMLVS) und der BIG vom
5. Oktober 2005 waren Rechtsgeschäfte, aus denen die Gesellschaft im Einzelfall mit mehr als 3.500 EUR verpflichtet wurde, von der Geschäftsführung zu unterzeichnen.

21.2 Der RH kritisierte, dass die SIVBEG keine Vergleichsangebote bei den Vergaben von Gutachterleistungen einholte; dadurch war deren Preisangemessenheit nicht si­chergestellt. Auch die mündliche Beauftragung von Gutachtern widersprach der Rege­lung im Syndikatsvertrag.

 


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