Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll90. Sitzung / Seite 24

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Redezeitbeschränkung

 


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: In der Präsidialkonferenz wurde Konsens über Gestaltung und Dauer der Debatte erzielt. Für die Dauer der Fernsehübertragung durch den ORF bis 13 Uhr wurde folgende Redezeitvereinbarung gemäß § 57 Abs. 3 Ziffer 2 der Geschäftsordnung getroffen. Diese lautet:

ein Redner/eine Rednerin pro Fraktion mit 11 Minuten, ein Regierungsmitglied der SPÖ mit 10 Minuten, eine weitere Redner-/Rednerinnenrunde nach Fraktionsstärke mit 6 Minuten, ein Regierungsmitglied der ÖVP mit 10 Minuten, ein Redner der SPÖ mit 4 Minuten, ein Redner der ÖVP mit 4 Minuten, ein Redner der FPÖ mit 4 Minuten, ein Redner der Grünen mit 6 Minuten, ein Redner des BZÖ mit 6 Minuten, ein Redner der SPÖ mit 4 Minuten, ein Redner der ÖVP mit 4 Minuten und ein Redner der FPÖ mit 4 Minuten.

An dieser Stelle erfolgt im Bedarfsfall eine gleichmäßige Kürzung der Fernsehrede­zeiten für alle Fraktionen, sodass sich dann noch eine Redner-/Rednerinnenrunde mit folgenden Redezeiten damit vereinbaren lässt: SPÖ 4 Minuten, ÖVP 4 Minuten, FPÖ 4 Minuten, Grüne 6 Minuten und BZÖ 6 Minuten.

Für die weitere Debatte ist eine Redezeit entsprechend 2 „Wiener Stunden“ vereinbart, sodass sich folgende Redezeiten ergeben: SPÖ und ÖVP je 29 Minuten, FPÖ 25 Minuten, Grüne 21 Minuten und BZÖ 20 Minuten.

Weiters schlage ich gemäß § 57 Abs. 7 vor, die Redezeit des Abgeordneten ohne Klubzugehörigkeit auf 10 Minuten pro Debatte zu beschränken.

Tatsächliche Berichtigungen werden erst nach Beendigung der Fernsehübertragung auf­gerufen.

Wir kommen sogleich zur Abstimmung über die eben dargestellten Redezeiten.

Ich bitte jene Damen und Herren, die diesem Vorschlag zustimmen, um ein Zeichen. – Das ist einstimmig angenommen.

10.03.501. Punkt

Bericht des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (981 d.B.): Bundes­gesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Verwaltungs­gerichtshofgesetz 1985, das Rechnungshofgesetz 1948, das Parteiengesetz, das Publizistikförderungsgesetz 1984, das KommAustria-Gesetz, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Zu­stell­gesetz, das E-Government-Gesetz, das Bundesstatistikgesetz 2000, das Konsulargebührengesetz 1992, das Aktiengesetz, das Arbeits- und Sozialge­richtsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Baurechtsgesetz, das Eisen­bahn-Ent­eignungsentschädigungsgesetz, die Exekutionsordnung, das Firmenbuchgesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Gebührenanspruchsgesetz, das Gericht­liche Einbringungsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das GmbH-Gesetz, die Insolvenzordnung, die Jurisdiktionsnorm, die Notariatsordnung, das Privatstif­tungsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft, das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz 2005, das Unternehmensgesetzbuch, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002, die Zivilprozessordnung, das Strafgesetzbuch, das Suchtmittelgesetz, die Strafpro­zessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Strafregistergesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtspraktikanten­gesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Garantiegesetz 1977, das Unterneh-


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