stelle zu erfolgen. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei gleicher Eignung
1. bei Ersternennungen die längere Rechtspraxis (§ 26 Abs. 1),
2. bei Folgeernennungen die längere Dienstzeit als Richterin oder Richter und Staatsanwältin oder Staatsanwalt; bei einem Besetzungsvorschlag für die Planstelle einer Senatspräsidentin oder eines Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes oder des Obersten Gerichtshofes ist zwischen Bewerberinnen und Bewerbern, die bereits auf Richterplanstellen bei dem betreffenden Gerichtshof ernannt sind, die Dienstzeit als Richterin oder Richter nur insoweit entscheidend, als sie bei dem betreffenden Gerichtshof zurückgelegt worden ist.““
b) In Z 35 (§ 207 Abs. 56) wird in Z 1 nach der Wendung „§ 24,“ die Wendung „§ 33 Abs. 2,“ eingefügt.
19. Art. 146 (Agrarkontrollgesetz) wird wir folgt geändert:
§ 1 samt Überschrift lautet:
„Ziel des Gesetzes und Aufgabenwahrnehmung
§ 1. Zur Sicherstellung einer effizienten Kontrolle unter Nutzung von Synergieeffekten sind zur Bündelung der Kontrolle die gemäß der Kraftstoffverordnung 1999 durchzuführenden Kontrollaufgaben für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von der Agrarmarkt Austria (AMA) wahrzunehmen.“
Begründung:
Zur Änderung des Art. 23 (Änderung des Gerichtsgebührengesetzes):
Mit der Änderung soll für die Fälle der Selbstberechnung klargestellt werden, dass die Erhöhung der Eintragungsgebühr nur dann anzuwenden ist, wenn entweder eine Selbstberechnung nach dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 vorgenommen wird oder aber der Antrag an das Grundbuchsgericht nach dem 31. März 2011 erfolgt. In jenen Fällen, in denen eine Selbstberechnung vor dem 1. Jänner 2011 erfolgt und zudem der Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts zeitnah, nämlich spätestens am 31. März 2011 eingebracht wird, kommt der bisherige Gebührensatz von 1,0 % zur Anwendung.
Zur Änderung von Einleitungssätzen im 1. Hauptstück (Art. 1 bis 3) und 4. Hauptstück (Art. 58, 60, 77 und 78):
Der Platzhalter „yyy/2010“ in den Einleitungssätzen kann durch die BGBl.-Nummern der mittlerweile kundgemachten Bundesgesetze ersetzt werden.
Zur Änderung des Art. 7 (Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991):
Die Novellierung des § 42 Abs. 1 soll unterbleiben.
Zu den Änderungen des 4. Hauptstücks (Finanzen):
Zum vorgesehenen Art. 57 (§ 8 Abs. 3 FlugAbgG):
Verbände von Flugunternehmen sollen auch als Fiskalvertreter tätig werden können, wenn sie eine Zweigniederlassung in Österreich haben. Damit können sowohl für die Luftfahrzeughalter als auch für die Abgabenverwaltung Synergieeffekte erzielt werden.
Zum vorgesehenen Art. 58 (Z 36; § 124b Z 184 EStG 1988):
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