Für Wertpapiere und Derivate, die aufgrund ihrer Anschaffung vor dem 1. Jänner 2011 bzw. 1. Oktober 2011 noch nicht im Rahmen des neuen Kapitalertragsteuersystems erfasst werden, soll bei Veräußerung innerhalb aufrechter Spekulationsfrist die Besteuerung sichergestellt werden. Dazu muss die Anwendung von § 30 EStG 1988 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011 über den 30.9.2011 hinaus vorgesehen werden.
Zum vorgesehenen Art. 58 (Z 36; § 124b Z 185 EStG 1988):
Für Anteilscheine an Investmentfonds kann bei Erwerb bis 1. Oktober 2011 eine KESt-Gutschrift gewährt werden; eine Weiteranwendung des alten KESt-Systems über den 1. Oktober 2011 hinaus jedoch nicht vorgesehen. Um Gestaltungen in diesem Bereich zu verhindern, soll vorgesehen werden, dass die Verordnung zur Bestimmung der steuerlichen Anschaffungskosten auch einen Abschlag für gewährte KESt-Gutschriften enthalten kann; damit kann ein gezieltes Ausnutzen des auslaufenden KESt-Gutschriftensystems vermieden werden.
Zum vorgesehenen Art. 78 (Z 4; § 30 Abs. 4 bis 6 AVOG 2010):
Die Änderung dient der Bereinigung eines in der letzten Novelle unterlaufenen Redaktionsversehens (durch Umnummerierung des letzten Absatzes) und der entsprechenden Anpassung des Gesetzesvorschlages des Ausschusses.
Zum vorgesehenen Art. 84 Z 4 (§ 11 Abs. 2 Z 2 FAG 2008):
Zum Getränkesteuerausgleich:
Mit Erkenntnis vom 11. März 2010, G 276/09, hat der Verfassungsgerichtshof § 11 Abs. 2 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008) als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 in Kraft.
Während die Bestimmungen über die Bildung der Ländertöpfe unberührt blieben, wurde die Verteilung des Getränkesteuerausgleichs auf die einzelnen Gemeinden innerhalb der Länder, die sich im Wesentlichen nach dem seinerzeitigen Aufkommen an Getränkesteuer in den Jahren 1993 bis 1997 richtete, aufgehoben. Begründet wurde dies vom VfGH damit, dass eine finanzausgleichsrechtliche Regelung, die die Verteilung der Ertragsanteile auf die Gemeinden nach Aufhebung der Getränkesteuer in einer Weise vornimmt, die auf das Aufkommen dieser Steuer in den letzten Jahren vor ihrer Aufhebung abstellt, zwar als Übergangsregelung, nicht aber als Dauerlösung zu rechtfertigen ist. Die notwendigen Anpassungen an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse sind somit nicht vorgenommen oder in die Wege geleitet worden, die Neuregelung hätte jedenfalls im FAG 2008 in Angriff genommen werden müssen.
Klar gestellt wurde vom VfGH aber auch, dass im Fall des Abbaus des Getränkesteuerausgleichs keine Bedenken gegen Übergangsregelungen, die die Auswirkungen für die bisher begünstigten Gemeinden mildern, bestehen. Bei der Bemessung der Übergangsfristen werde freilich zu berücksichtigen sein, dass der provisorische Charakter der Ausgleichslösung den Finanzausgleichspartnern und auch den bisher bevorzugten Gemeinden seit dem FAG 2001 bewusst war und genügend Zeit gegeben war, um sich auf die neuen Verhältnisse einzustellen.
Unmittelbar nach Kundmachung des Erkenntnisses wurden Gespräche der Finanzausgleichspartner über eine Neuregelung begonnen. Den Gesprächen lag das gemeinsame Verständnis zugrunde, dass die Aufhebung keinen Anlass für eine Änderung der Höhe der Ertragsanteile der Gemeinden oder der länderweisen Anteile gibt, sodass eine Neuregelung jedenfalls nur Verschiebungen zwischen den Gemeinden innerhalb des Landes mit sich bringen soll. Weiters bestand Einvernehmen darüber, dass aufgrund des betroffenen Volumens – im Jahr 2009 wurden rd. 309 Mio.
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