Euro auf die Gemeinden ohne Wien nach dem aufgehobenen Schlüssel verteilt, das waren rd. 5,7 % der Ertragsanteile – jedenfalls Übergangsregelungen erforderlich sind, um – noch dazu während einer laufenden Finanzausgleichsperiode – überraschende und hohe Mindereinnahmen für einzelne Gemeinden zu vermeiden.
Eines der diskutierten Modelle sieht vor, dass der Anteil, der nach den historischem Getränkesteueraufkommen verteilt wird, jährlich um 10 %-Punkte verringert wird, und dass als Verlustdeckelung jeder Gemeinde im ersten Jahr zumindest 98 % des Getränkesteuerausgleichs des Jahres 2010 zustehen, dass aber dieser Mindestwert in den weiteren Jahren um jeweils 2 %-Punkte reduziert wird.
Insbesondere vom Österreichischen Gemeindebund wurde demgegenüber gefordert, eine Verteilung auf Basis der Ergebnisse einer regelmäßigen (z.B. einmal je Finanzausgleichsperiode stattfindenden) Erhebung über die gemeindeweisen Umsätze von Verkäufen von Getränken und Speiseeis an Letztverbraucher vorzusehen. Dieser Vorschlag hätte zwar den Vorteil einer zur seinerzeitigen Getränkesteuer analogen Verteilung gehabt, war aber bisher nicht konsensfähig. Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen sprachen finanzausgleichspolitische, ungelöste organisatorische und technische Fragen und nicht zuletzt der Widerspruch zum Projekt, die Verwaltungskosten für Unternehmen zu senken, gegen eine solche Vorgangsweise, zudem sprachen sich Teile der Wirtschaftskammer aufgrund der administrativen Belastung dagegen aus.
Obwohl die Diskussion über eine langfristige Neuregelung somit noch zu keinem Konsens geführt hat, haben sich der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund auf eine befristete Neuregelung für das Jahr 2011 mit folgenden Eckpunkten geeinigt:
-) Im Sinne des diskutierten Modells einer einschleifenden Übergangsregelung werden die Auswirkungen für die bisher begünstigten Gemeinden gemildert. Konkret wird der Anteil des Getränkesteuerausgleichs, der nach dem historischem Getränkesteueraufkommen verteilt wird, für das Jahr 2011 um 10 %-Punkte verringert.
-) Die frei werdenden Anteile werden zum Teil – und zwar nur in den Fremdenverkehrsländern – im Verhältnis der Nächtigungsstatistik, zum Teil nach der Einwohnerzahl und zum Teil nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel verteilt. Aus rechtstechnischen Gründen werden auch diese Anteile als Teil des Getränkesteuerausgleichs behandelt.
-) Zu bedenken ist, dass der Anteil des Getränkesteuerausgleichs an den gesamten Ertragsanteilen bei einzelnen Gemeinden mehr als 50 % betragen hat, bei einer Gemeinde sogar 68 %, und dass diese Gemeinden trotz der Übergangsregelung und trotz der Einbeziehung der Nächtigungsstatistik unzumutbar hohe Verluste hätten. Für Gemeinden, für die sich aufgrund der Neuregelung außergewöhnlich hohe Verluste ergeben, wird daher eine Verlustdeckelung vorgesehen.
Zur Nächtigungsstatistik:
Die Nächtigungsstatistik wird von der Statistik Austria auf Basis des Bundesstatistikgesetzes 2000 und Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 erstellt. Sie weist für das Jahr 2009 rd. 123 Mio. Nächtigungen aus. Da nur die rd. 1 600 Gemeinden mit mindestens 1 000 Nächtigungen für die Nächtigungsstatistik berichtspflichtig sind, werden für die Verteilung der Ertragsanteile nur Nächtigungen über dieser Grenze von 1 000 Nächtigungen herangezogen. Die Bemessung des Anteils, der nach diesem Schlüssel verteilt wird, als Betrag pro Nächtigung und nicht als Anteil am Getränkesteuerausgleich ergibt sich daraus, dass sich bei letzterer Methode in den einzelnen Ländern ganz unterschiedliche Ertragsanteile pro Nächtigung ergeben würden und daher kein einheitlicher Anteil für alle Länder sinnvoll ist.
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