Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll90. Sitzung / Seite 174

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Dass die Nächtigungsstatistik nur in den Ländern mit einer überdurchschnittlichen Anzahl von Nächtigungen verwendet wird, berücksichtigt die regional unterschiedliche Bedeutung dieses Wirtschaftszweigs. Gemäß der Nächtigungsstatistik für 2009 liegt der bundesweite Durchschnitt bei 15 Nächtigungen pro Einwohner; deutlich über diesem Durchschnitt liegen die Länder Vorarlberg (22 Nächtigungen/Einwohner), Kärnten (23), Salzburg (45) und Tirol (61), die anderen Länder, von denen Burgenland mit 10 den höchsten Wert aufweist, liegen deutlich unter dem Durchschnitt.

Mit der Einbindung dieses Verteilungsschlüssels wird der zusätzliche Aufwand von Fremdenverkehrsgemeinden für die Schaffung und Erhaltung der touristischen Infrastruktur berücksichtigt, sodass insofern an den vergleichbaren Effekt der seiner­zeitigen Getränkesteuer angeknüpft wird. Das gilt aber auch für einen zweiten Aspekt: Damit kann die seinerzeitige Getränkeabgabe auf Frühstücksgetränke abgebildet werden, da bei Bestehen dieser Abgabe diese Getränke aufgrund der Inklusivpreise meist nicht gesondert ausgewiesen und somit in der Regel mit Pauschalwerten je Frühstücksgetränk besteuert wurden.

Zur Verlustdeckelung:

Die Verlustdeckelung sieht vor, dass jeder Gemeinde zumindest 98 % des Geträn­kesteuerausgleichs des Jahres 2010 zustehen. Gemäß den Berechnungen des Bundesministeriums für Finanzen wird diese Verlustdeckelung nur für wenige Gemein­den zur Anwendung kommen müssen, nämlich 55 Gemeinden mit Aufstockungen von zusammen rd. 202 000 Euro, sohin mit einem Anteil von 0,05 % des Geträn­kesteuerausgleichs.

Ein zweiter Verlustdeckel sichert jeder Gemeinde zumindest die Ertragsanteile für das Jahr 2010 zu. Auf Basis der derzeitigen Prognosen muss dieser Deckel aber nicht in Anspruch genommen werden, sodass alle Gemeinden trotz der Neuregelung im Vergleich zum Jahr 2010 bis zum Ende der FAG-Periode mit höheren Ertragsanteilen rechnen können.

Die Aufstockungen werden zu Lasten derjenigen Gemeinden finanziert, deren Getränkesteuerausgleich über dem des Jahres 2010 liegt. Der Vollständigkeit halber werden auch Regelungen für den unwahrscheinlichen Fall vorgesehen, dass diese Gemeinden dadurch unter diesen Wert fallen würden.

Ohne diese Verlustdeckelung würden einzelne Gemeinden gegenüber der derzeitigen Rechtslage – während der laufenden Finanzausgleichsperiode – Verluste von bis zu 3,2 % bei den Ertragsanteilen 2011 und dann – ausgehend vom diskutierten Modells einer einschleifenden Übergangsregelung – steigend von bis zu 12,7 % bei den Ertragsanteilen 2013 erleiden. Durch die Verlustdeckelung werden diese Verluste auf 2,2 % (2011) bzw. 10,7 % (2013) reduziert.

Zum vorgesehenen Art. 84Z 5  (§ 24 Z 1c und 1d FAG 2008):

Zur Regelung der Ertragsanteile der Gemeinde Mils bei Imst:

Die Aufhebung des § 11 Abs. 2 Z 2 FAG 2008 über die Verteilung des Getränke­steuerausgleichs im Erkenntnis G 276/09 ist gemäß Art. 140 Abs. 7 B VG bis zu der vom VfGH gesetzten Frist, sohin bis zum Ende des Jahres 2010, nur auf den Anlassfall anzuwenden. Dieser Anlassfall ist die Klage gemäß Art. 137 B VG der Gemeinde Mils bei Imst gegen das Land Tirol (A 2/09), mit der höhere Ertragsanteile für die Jahre bis einschließlich 2008 eingeklagt wurden. Durch den Wegfall des § 11 Abs. 2 Z 2 FAG 2008 werden die sonst als Getränkesteuerausgleich verteilten Mittel gemäß Z 7 nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel verteilt. Für das Jahr 2008 bedeutet dies, dass der Gemeinde Mils bei Imst anstelle eines Getränkesteuerausgleichs von 5 660 Euro ein Betrag von 41 159 Euro (dieser errechnet sich aus dem Getränke­steuer-


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