Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll91. Sitzung / Seite 404

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ligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2011 (Bundesfinanzgesetz 2011 – BFG 2011) samt Anlagen (1044 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der Gesetzesvorschlag wird wie folgt geändert:

Der Titel wird wie folgt geändert:

Die Wortfolge „Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2011“ wird durch die Wortfolge „Bundesgesetz über das Belastungspaket für das Jahr 2011“ ersetzt.

Begründung:

Der bisherige Titel entspricht nicht dem Inhalt des vom Bundeskanzleramt herausge­gebenen Handbuchs der Rechtssetzungstechnik und ist daher dem nachstehend ab­gedruckten Zitat entsprechend abzuändern.

„ALLGEMEINES

100. Inhalt

Der Titel eines Bundesgesetzes oder einer Verordnung soll kurz und einprägsam den Inhalt angeben. Er hat die Normenkategorie (Bundesverfassungsgesetz, Bundesge­setz, Verordnung, Kundmachung, Entschließung) sowie den Gegenstand anzugeben. Außer bei Gesetzen ist auch das erlassende Organ anzuführen.

Zitate von Geschäftszahlen oder von Bundesgesetzblatt-Nummern im Titel sind zu un­terlassen. Zahlwörter und sonstige Bezeichnungen vor der Angabe der Normenkate­gorie sind ebenfalls zu unterlassen, erforderlichenfalls sind diese im Kurztitel anzuführen.

Beispiele:

Bundesverfassungsgesetz über die Neutralität Österreichs

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Einrichtung des Wasserwirtschaftskatasters

Kundmachung des Bundeskanzlers über den Geltungsbereich des internationalen Frei­bord-Übereinkommens von 1966

Entschließung des Bundespräsidenten über ...

101. Kurztitel

Bei Bedarf kann dem Titel in Klammer ein Kurztitel oder eine Abkürzung angefügt wer­den.

Bei Kurztiteln sind lange Wortbildungen zu vermeiden.

Beispiel:

Bundesgesetz über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversiche­rungsgesetz – ASVG)

Bei der Vergabe von Kurztiteln ist auf deren Unterscheidbarkeit zu achten.

Beispiel:

Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Datenschutzge­setzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres

statt:

Datenschutzverordnung

 


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