haben wir dem Bund die Möglichkeit einer Amtsbeschwerde eingeräumt, wo ich denke, dass das auch wichtig ist, damit die Ausnahmebestimmungen nicht aufgrund einer Tatsache oder in einem bestimmten Bundesland ausufern.
In diesem Zusammenhang möchte ich einen Antrag einbringen der KollegInnen Schultes und Bayr zur Regierungsvorlage 1030 der Beilagen betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird, in der Fassung des Ausschussberichtes (1082 der Beilagen).
Dabei geht es um eine redaktionelle Änderung, weil etwas zweimal angeführt worden ist, was wir im Ausschuss beschlossen haben. Es soll aber natürlich nur in Ziffer 2 einmal vorkommen. Ich erläutere jetzt sinngemäß.
Das heißt dann: „2. In § 12a erhält der Abs. 3 die Absatzbezeichnung ...“
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Sehr geehrte Frau Kollegin! Entschuldigen Sie bitte, aber diesen Text müssen Sie leider verlesen.
Abgeordnete Petra Bayr (fortsetzend): Gut, dann erfreue ich Sie mit der wunderbaren Verlesung eines Gesetzestextes, was uns immer alle ganz besonders begeistert.
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
1. Z 2 lautet:
„2. In § 12a erhält der Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(4)“; folgender Abs. 3 wird eingefügt:
„(3) Der Stand der Technik ist bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem Bundesgesetz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie den auf diesem Bundesgesetz basierenden Verordnungen einzuhalten. Sofern der Antragsteller nachweist, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw. technisch nicht herstellbar ist, darf eine Bewilligung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn dies im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann. Eine solche Ausnahme ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Vorkehrungen, Auflagen oder Nebenbestimmungen zu versehen. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen. Bescheide, mit denen ein Abweichen vom Stand der Technik gewährt worden ist, sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den“ Verfassungsgerichtshof „erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Einlangen des Bescheides und der Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.““
2. Die Novellierungsanordnung „28. § 55g Abs. 1 Einleitungsteil und Z 1 lauten:“ entfällt.
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(Beifall bei der SPÖ.)
19.06
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Frau Kollegin! Nur für das Protokoll eine Richtigstellung: Ich nehme an, Sie haben nicht den Verfassungsgerichtshof, sondern den Verwaltungsgerichtshof gemeint. (Abg. Bayr: Ja, da haben Sie recht!) Gut, dann passt
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