Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll99. Sitzung / Seite 125

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Jahre). Auch dieses Delikt muss mit lebenslanger Freiheitsstrafe belegt werden kön­nen.)

5.Keine Verjährung von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbst­bestimmung, Leib und Leben oder die Freiheit von minderjährigen Opfern

(Nach dem bestehenden Regelungssystem können sogar Sexualverbrechen an Kindern verjähren. Die seelischen Qualen der missbrauchten oder misshandelten Per­sonen verjähren allerdings niemals. Deshalb darf dieser „Mord an der Seele“ nie ver­jähren.)

6. Verdoppelung der Strafrahmen bei strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von Kindern und bei Quälen von Kindern

(Kindern fehlt in ihrer entscheidenden Prägungsphase die Fähigkeit, Gefahren zu erkennen und auf diese Gefahren zu reagieren. Deshalb sind sie auch länger und stärker traumatisiert. Wer dies missachtet, offenbart seine eigene Rücksichts- und Gnadenlosigkeit. Gegen diese Täter muss auch die Justiz gnadenlos vorgehen kön­nen.)

7.Härtere Strafen für sexuellen Missbrauch von Unmündigen

(Derzeit gibt es „normalen“ und „schweren“ sexuellen Missbrauch von Unmündigen. Wir sagen, sexueller Missbrauch von Unmündigen ist immer schwer. Die Vorschriften sind daher bei grundsätzlicher Beibehaltung der höheren Strafandrohungen zusam­men­zufügen, wobei bei Todesfolge ausnahmslos lebenslängliche Freiheitsstrafe vorzu­sehen ist.)

8.Konsequenter Strafvollzug

(Es darf keine bedingte Strafnachsicht sowie keine bedingte Entlassung bei Freiheits­strafen wegen schwerer Gewalt- und Sexualdelikte gegen minderjährige Personen geben.)

9.Verstärkte lebenslange Kontrollmaßnahmen nach dem Strafvollzug

(Bei Sexualstraftaten gegen minderjährige Personen sind verpflichtend lebenslange Kontrollmaßnahmen nach der Haftentlassung auf Basis des Modells einer lebenslangen Führungsaufsicht vorzusehen; Tilgungen der Verurteilungen darf es nicht mehr geben. Zudem ist ein generelles Verbot gegenüber Sexualstraftätern einzu­führen, sich an Örtlichkeiten aufzuhalten, an denen vermehrt Kinder anzutreffen sind. In besonders schweren Fällen muss auch eine elektronische Überwachung des Aufenthaltes des aus der Haft entlassenen Sexualstraftäters möglich sein.)

10.Tatbestand gegen „Cyber-Grooming“, d.h. der Anbahnung sexueller Kontakte mit Minderjährigen über das Internet

(Dem am 14.10.2010 einstimmig verabschiedeten BZÖ-Entschließungsantrag ent­sprechend ist endlich im Strafgesetzbuch der Tatbestand „Cyber-Grooming“ - die Anbahnung sexueller Kontakte mit Minderjährigen über das Internet - zu schaffen. Statt schnellstmöglich zu handeln, hat die Regierung bereits vier Monate verstreichen lassen).“

*****

 


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Franz. 3 Minuten Redezeit. – Bitte. (Abg. Mag. Stadler: Voodoo wirkt bei mir nicht! – Zwi­schen­rufe bei der SPÖ.)

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite