Wenn zum einen die Grünen einen Antrag einbringen, wo es darum geht, eine gesetzliche Regelung von Zuschlägen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit einzufordern, dann muss man einmal grundsätzlich sagen: Wie schaut das im Arbeitsruhegesetz aus?, denn da kriegt ja jede Arbeitnehmerin/jeder Arbeitnehmer für den Feiertag, wo nicht gearbeitet wird, das Entgelt grundsätzlich einmal weiter bezahlt. Wird hingegen an diesem Feiertag die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer beschäftigt, bekommt der- oder diejenige für die geleistete Arbeit auch noch das gebührende Entgelt, allerdings auf Basis der Normalarbeitszeit.
Darüber hinaus – und das hat sich in den letzten Jahren und Jahrzehnten in Österreich wirklich bewährt – ist gängige Praxis, dass die Kollektivvertragspartner zusätzliche Feiertagszuschläge in ihren Kollektivverträgen vereinbaren.
Ich persönlich bin daher der Überzeugung, dass wir, weil sich das in der Praxis so bewährt hat, diese Feiertagszuschläge weiterhin im autonomen Verantwortungsbereich der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer belassen sollten, weil ja bei diesen Verhandlungen die Möglichkeit besteht, einerseits die wirtschaftliche Situation, auf der anderen Seite aber auch die sozialen Rahmenbedingungen der jeweiligen Branche mitzuberücksichtigen.
Der zweite Antrag, nämlich der von den Freiheitlichen, befasst sich inhaltlich – wie Kollege Hofer schon gesagt hat – mit der Thematik Konkurrenzklausel. Da weiß ich selbst nicht, was Sie mit diesem Antrag bezwecken.
In diesem Antrag wird nämlich darauf hingewiesen, dass Konkurrenzklauseln nicht nur für hochqualifizierte Fachkräfte und Manager, sondern zunehmend auch in Dienstverträgen von Teilzeitarbeitskräften vereinbart werden.
Dazu darf ich aber jetzt festhalten, dass mir kein einziger Teilzeitbeschäftigter bekannt ist, in deren oder dessen Vertrag sich eine Konkurrenzklausel findet, weil ja auf gesetzlicher Ebene eine Entgeltgrenze in Höhe von 2 380 € festgesetzt wurde. Ich kenne keine Teilzeitbeschäftigte, die im Monat mehr als 2 380 € verdient.
Weiters wird in diesem Antrag gefordert, dass die Konkurrenzklausel dann verboten werden soll, wenn dadurch die Ausübung des Berufes nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unangemessen eingeschränkt wird.
Diesbezüglich darf ich die Antragsteller schon einmal ersuchen, den bestehenden Gesetzestext zu lesen, denn nach dieser Rechtslage ist die Konkurrenzklausel ohnehin unwirksam, wenn der Arbeitnehmer beim Abschluss des Dienstvertrages, in welchem die Konkurrenzklausel drinnen ist, minderjährig ist, wenn die Konkurrenzklausel den Zeitraum von einem Jahr nicht übersteigt oder die Tätigkeit über den Geschäftszweig des Arbeitgebers hinausgeht.
Ferner ist im Gesetzestext vermerkt, dass diese Beschränkung nicht eine unbillige Erschwernis des Fortkommens des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin enthalten darf.
Alles, was im Antrag gefordert wird, ist also ohnehin bereits geltendes Recht.
Unabhängig davon hat es sich Sozialminister Hundstorfer mit seinem Team, wie im Regierungsprogramm dieser Legislaturperiode nachzulesen ist, zum Ziel gesetzt, ein modernes und flexibles Arbeitsvertragsrecht zu gestalten. Und ich bin felsenfest davon überzeugt, dass es im Zuge dieses Vorhabens auch zu einer Diskussion einerseits über die Neugestaltung der Konkurrenzklausel kommen wird, welche ja 2006 von der schwarz-blauen Regierung eingeführt wurde. Auf der anderen Seite wird es in diesem Zusammenhang aber auch zu einer Modernisierung und Vereinheitlichung nicht mehr zeitgemäßer Austritts- und Entlassungstatbestände, wie es Sigi Dolinschek in seinem
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite