Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll110. Sitzung / Seite 67

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den, ob eine Einstellung mangels Strafbarkeit oder aus welchen anderen Gründen er­folgt ist, ob und nach welchen Tatbeständen Verurteilungen erfolgt sind und inwiefern die Briefwahlvorschriften im Hinblick auf das Verhältnis von Einstellungen und Verurtei­lungen und das in diesem Fall ausgesprochene Strafmaß durch die Straftatbestände ausreichend bewehrt sind,

2. an Hand eines Katalogs von möglichen Missbrauchsfällen im Zusammenhang mit der Briefwahl (Einhaltung des Wahlgeheimnisses, z.B. Wahlpartys; Ausfüllen der Wahl­karten für eine andere Person; Herstellen falscher Wahlkarten) bis Ende 2012 darzule­gen, welche Straftatbestände anzuwenden wären, sowie

3. im Fall des legistischen Anpassungsbedarfs dem Nationalrat bis Ende 2012 einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu unterbreiten.

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Die philosophische Frage, ob die Briefwahl eine Ausnahme ist oder die Regel darstellt, ist, glaube ich, im Artikel 26 Abs. 6 der Bundesverfassung eindeutig geregelt, weil der Artikel 26 darauf abstellt, dass nur bei Verhinderung mit Briefwahl gewählt werden soll.

Ich glaube, dass es wichtig ist, dass es sich bei der Briefwahl nicht um einen Regelfall, sondern um einen Ausnahmefall handelt, was auch für die weiteren Diskussionen bei der elektronischen Wahl wahrscheinlich eine Rolle spielen wird.

Ich bin da etwas anderer Ansicht. Ich glaube, dass die elektronische Wahl erstens ein­mal derzeit nicht sicher ist, aber man sollte zweitens in Österreich auch einen Unter­schied machen zwischen der Wahl zum Dancing Star und einem Wahlvorgang. Man sollte das Wahlrecht persönlich im Wahllokal ausüben und die Briefwahl als Ausnahme betrachten. Der Bürger sollte sich dessen bewusst sein, dass er mit der Abgabe seiner Stimme die Geschicke dieses Landes und damit auch seine eigene Lebensumgebung mitgestaltet, was man beibehalten sollte – dies im Unterschied zu Telewahlen.

Deswegen stelle ich diese philosophische Frage: Was ist die Regel und was die Aus­nahme?, hier zur Debatte, weil ich glaube, dass wir die Briefwahl weiterhin als Ausnah­me sehen sollten. Damit kommen wir auch zur Diskussion über das elektronische Wahlrecht.

Taktisches Wählen ist nicht mehr möglich. Wir haben das Endergebnis acht Tage frü­her als jetzt.

An der Diskussion über die Frage der Habsburger will ich mich nicht beteiligen. Ich hal­te gegenteilige Meinungen, wie sie vom Kollegen Cap gebracht wurden, für durchaus gerechtfertigt. Man kann sich mit der Geschichte auch kritisch auseinandersetzen. Mehr will ich dazu nicht sagen.

Für mich persönlich war wichtig, sonst hätte ich nicht zugestimmt, dass im Artikel 151 klargestellt wurde, dass das Außerkrafttreten des bisherigen Artikels 60 Abs. 3 das Ge­setz betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hau­ses Habsburg-Lothringen unberührt lässt. Das bedeutet, dass daraus keine Restitu­tionsansprüche abgeleitet werden können. Das war für mich wichtig.

Zu den Straftaten wurde alles gesagt. Im Wesentlichen haben wir die Voraussetzungen laut Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dadurch erfüllt, dass es nunmehr einen individuellen Spruch eines Richters zur Aberkennung des Wahlrechtes geben muss, der in § 446a StPO geregelt ist. Somit ist das eine indivi­duelle Entscheidung, die von der Schwere der Straftat und von der Höhe der Strafe ab­hängig gemacht wurde.

 


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