Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll110. Sitzung / Seite 103

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22.2 (1) Der RH bemängelte, dass das Honorarmodell für die Verkehrswertgutachten gemeinsam mit jenem Gutachter erarbeitet wurde, den die SIVBEG am häufigsten mit der Erstellung von Verkehrswertgutachten beauftragte.

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23.1 Für zwischen Oktober 2005 und September 2008 eingeholte Gutachten wendete die SIVBEG insgesamt 322.629 EUR auf. Sie vergab die Aufträge an insgesamt zehn Sachverständige, wobei zwei von diesen Sachverständigen wertmäßig rd. 50 % der Aufträge erhielten. Laut eigener Darstellung beabsichtigte die SIVBEG, die Aufträge gleichmäßig auf alle geeigneten Sachverständigen zu verteilen.

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24.1 Das BMLVS beauftragte die SIVBEG im Jahr 2007 mit dem Verkauf von sechs Auslandsliegenschaften. In der Aufsichtsratssitzung der SIVBEG vom September 2007 berichtete die Geschäftsführung, dass die Mitarbeiter der SIVBEG ihrer Ansicht nach nicht über die erforderlichen Markt- und Sprachkenntnisse verfügten, um diese Ver­käufe selbst durchzuführen. Sie hatte daher mit einigen Maklern Gespräche geführt und danach einen Maklervertrag mit einer international tätigen Gesellschaft, die laut Protokoll des Aufsichtsrats über Sitze in den betroffenen Ländern verfügte, ausver­handelt.

Das beauftragte Maklerbüro hatte jedoch nur an drei der sechs Standorte, an denen Immobilien verkauft werden sollten, ein eigenes Büro und nahm an den anderen drei Standorten die Mitarbeit eines ortsansässigen Maklers in Anspruch.

Über die laut Geschäftsführung der SIVBEG erfolgte Abfrage verschiedener Makler existierte lediglich eine E-Mail, in der die SIVBEG Kontakt mit dem später beauftragten Maklerbüro aufnahm. Nach Auskunft der SIVBEG hatte die Kontaktaufnahme mit ver­schiedenen anderen Maklern mündlich auf diversen Veranstaltungen stattgefunden; ei­ne Dokumentation hierüber fehlte.

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25.2 Der RH bemängelte die nicht dem Bundesvergabegesetz 2006 (BGBI. I Nr. 17/2006 i.d.g.F.) entsprechende Vorgangsweise der SIVBEG bei der Vergabe von ent­geltlichen Leistungen.

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26.1 Die SIVBEG beauftragte im Oktober 2007 eine Rechtsanwaltskanzlei mit der rechtlichen Beratung bei der Verwertung der sechs Auslandsliegenschaften. Sie be­gründete dies mit der gebotenen "zügigen und bestmöglichen" Abwicklung der Auf­träge.

Obwohl mit der Finanzprokuratur ein Rahmenvertrag über rechtliche Beratung bestand, zog sie diese nicht in Erwägung. Der Beratungsvertrag zwischen SIVBEG und Finanz­prokuratur enthielt wesentlich günstigere Stundensätze als jener Vertrag, weicher mit dem Rechtsanwaltsbüro abgeschlossen wurde.

Im zwischen der SIVBEG und der Rechtsanwaltskanzlei abgeschlossenen Vertrag wurde das für die Beratung beim Verkauf der sechs Auslandsliegenschaften anfallende Honorar auf 35. 000 EUR geschätzt. Die Kanzlei stellte der SIVBEG ein Gesamthono­rar in Höhe von rd. 97.000 EUR in Rechnung. Die SIVBEG begründete diese Kos­tensteigerung mit von der Rechtsanwaltskanzlei erbrachten Zusatzleistungen – wie z.B. der Übersetzung der Kaufverträge –, zu welchen sie diese beauftragt hatte.

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