Der RH empfahl dem BMLVS, die Anzahl der Geschäftsführer entsprechend dem Unternehmensbedarf festzulegen. Das Vier-Augen-Prinzip wäre in geeigneter Weise sicherzustellen. Eventuell erforderliche Änderungen des Syndikatsvertrags wären anzustreben.
Weiters empfahl der RH dem BMLVS, bei der Ausschreibung von Geschäftsführerpositionen die für die gewerbliche Tätigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erforderliche Konzession als unabdingbar vorauszusetzen.
(2) Der RH wies darauf hin, dass die Nebenbeschäftigung eines Geschäftsführers bei der BIG E&V zu Interessenskonflikten führen könnte, insbesondere bei der Entwicklung von Liegenschaften. Die tatsächliche zeitliche Mehrbelastung durch die Nebenbeschäftigung war für den RH nicht feststellbar, weil der Geschäftsführer keine Zeitaufzeichnungen führte.
Prämienzahlungen an die Geschäftsführer
19.1 Für das dreimonatige Rumpfgeschäftsjahr 2005 erhielten die beiden Geschäftsführer trotz Fehlens einer unterschriebenen schriftlichen Zielvereinbarung bzw. Zielvorgabe des Aufsichtsrats die vertraglich höchstmögliche Prämie, nachdem der Aufsichtsrat im April 2006 festgestellt hatte, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der Prämien für das Jahr 2005 formal erfüllt waren. Die Prämien der beiden Geschäftsführer waren mit insgesamt 9.870 EUR mehr als doppelt so hoch wie die Umsatzerlöse der SIVBEG im Rumpfgeschäftsjahr 2005.
Vergabe der Gutachten
21.1 Die SIVBEG beauftragte Verkehrswertgutachten1) ohne Einholung von Vergleichsangeboten. Sie begründete dies damit, dass nur einige Sachverständige über die einschlägige Erfahrung und das notwendige Detailwissen verfügten, um Sonderimmobilien wie Kasernen und Truppenübungsplätze bewerten zu können. Die Beauftragung der Gutachten erfolgte großteils mündlich und in den restlichen Fällen per E-Mail. Nach dem Syndikatsvertrag zwischen der Republik Österreich (BML VS) und der BIG vom 5. Oktober 2005 waren Rechtsgeschäfte, aus denen die Gesellschaft im Einzelfall mit mehr als 3.500 EUR verpflichtet wurde, von der Geschäftsführung zu unterzeichnen.
21.2 Der RH kritisierte, dass die SIVBEG keine Vergleichsangebote bei den Vergaben von Gutachterleistungen einholte; dadurch war deren Preisangemessenheit nicht sichergestellt. Auch die mündliche Beauftragung von Gutachtern widersprach der Regelung im Syndikatsvertrag.
22.1 (1) Für zwischen Oktober 2005 und Mai 2007 beauftragte Verkehrswertgutachten vereinbarte die SIVBEG mit den Gutachtern die Honorarhöhe individuell.
Ab Juni 2007 wurde ein Honorarmodell angewendet, welches die SIVBEG gemeinsam mit jenem Gutachter erarbeitet hatte, der rd. 26 % aller zwischen Oktober 2005 und September 2008 beauftragten Verkehrswertgutachten erstellt hatte. Dieses Honorarmodell sah von der Höhe des Auftrags abhängige Abschläge vom Gebührenanspruchsgesetz (BGBI. I Nr. 136/1975 i.d.g.F.) vor. Laut Auskunft erhielt die BIG seit dem Jahr 2001 bei der Vergabe von Verkehrswertgutachten meist einen höheren Abschlag vom Gebührenanspruchsgesetz als im Honorarmodell der SIVBEG geregelt.
(2) Die SIVBEG legte eine Struktur und einen Mindestinhalt für die Gutachten fest und gab diese den Sachverständigen vor. Einheitliche Vorgaben für die Haftung der Sachverständigen gab es nicht. Mit einem Gutachter vereinbarte die SIVBEG eine Haftung bei grober Fahrlässigkeit bis zur fünffachen Höhe des Honorars für den betreffenden Auftrag. Mit den anderen Sachverständigen schloss die SIVBEG keine schriftlichen Vereinbarungen bezüglich der Haftung ab.
(...)
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