der Bestimmungen dieses Abschnitts zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verwendet werden kann."
3. Ziffer 12 lautet:
„(Verfassungsbestimmung) Nach der Überschrift zu Abschnitt VI wird folgender § 22a eingefügt:
„§ 22a. (Verfassungsbestimmung) Sofern es zu Gebietsänderungen der in den Anlagen 1b und 2b bezeichneten Gebietsteile, insbesondere durch die Trennung oder Zusammenlegung von Gemeinden, kommt, können diese Bezeichnungen in den Anlagen 1b und 2b nach Anhörung der Landesregierung durch Verordnung der Bundesregierung den Änderungen angepasst werden.“
4. Ziffer 13 lautet:
„Dem § 24 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Der Titel, § 2, § 10
Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 4
(neu), § 13 Abs. 3,
§ 15 Abs. 1, § 17 Abs. 3 und Anlage 1a und
2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit
Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten außer
Kraft:
1. die Topographieverordnung-Burgenland, BGBl. II Nr. 170/2000,
2. die Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II Nr. 245/2006,
3. die Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II Nr. 263/2006, soweit sie in Kraft getreten ist,
4. die Amtssprachenverordnung-Ungarisch, BGBl. II Nr. 229/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 335/2000,
5. die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, BGBl. Nr. 231/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 6/1991, sowie
6. die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, BGBl. Nr. 307/1977, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 428/2000.“
5. Ziffer 14 lautet:
„(Verfassungsbestimmung) Dem § 24 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 12 Abs. 1 bis 3, 13 Abs. 1 und § 22a sowie die Anlagen 1b und 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
6. Ziffer 16 lautet:
„Dem § 24 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Für Anlage 1a und 2a gelten die Bestimmungen des §12 Abs. 1-3, § 13 Abs. 1 und § 22a sinngemäß.“
7. Ziffer 17 lautet:
„Nach §25 werden folgende Anlagen angefügt:
(Siehe unter Anlagen)“
„Anlage 1a
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