Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll112. Sitzung / Seite 80

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der Bestimmungen dieses Abschnitts zusätzlich zur deutschen Sprache als Amts­sprache verwendet werden kann."

3. Ziffer 12 lautet:

„(Verfassungsbestimmung) Nach der Überschrift zu Abschnitt VI wird folgender § 22a eingefügt:

„§ 22a. (Verfassungsbestimmung) Sofern es zu Gebietsänderungen der in den Anla­gen 1b und 2b bezeichneten Gebietsteile, insbesondere durch die Trennung oder Zu­sammenlegung von Gemeinden, kommt, können diese Bezeichnungen in den Anla­gen 1b und 2b nach Anhörung der Landesregierung durch Verordnung der Bundesre­gierung den Änderungen angepasst werden.“

4. Ziffer 13 lautet:

„Dem § 24 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Titel, § 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 4 (neu), § 13 Abs. 3,
§ 15 Abs. 1, § 17 Abs. 3 und Anlage 1a und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleich­zeitig treten außer Kraft:

1. die Topographieverordnung-Burgenland, BGBl. II Nr. 170/2000,

2. die Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II Nr. 245/2006,

3. die Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II Nr. 263/2006, soweit sie in Kraft getre­ten ist,

4. die Amtssprachenverordnung-Ungarisch, BGBl. II Nr. 229/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 335/2000,

5. die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung der Gerichte, Verwal­tungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die kroatische Sprache zusätz­lich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, BGBl. Nr. 231/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 6/1991, sowie

6. die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung der Gerichte, Verwal­tungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zu­sätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, BGBl. Nr. 307/1977, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 428/2000.“

5. Ziffer 14 lautet:

„(Verfassungsbestimmung) Dem § 24 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 12 Abs. 1 bis 3, 13 Abs. 1 und § 22a sowie die Anlagen 1b und 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

6. Ziffer 16 lautet:

„Dem § 24 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Für Anlage 1a und 2a gelten die Bestimmungen des §12 Abs. 1-3, § 13 Abs. 1 und § 22a sinngemäß.“

7. Ziffer 17 lautet:

„Nach §25 werden folgende Anlagen angefügt:

(Siehe unter Anlagen)“

„Anlage 1a

 


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