Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll112. Sitzung / Seite 79

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Für das BZÖ gilt, dass eine Lösung der Ortstafelfrage nur im Rahmen eines Stufenpla­nes nach dem Muster des „Schüssel-Karner-Planes“ von April 2005 gefunden werden kann. Dieser Plan hatte eine schrittweise Umsetzung der Aufstellung zweisprachiger topografischer Aufschriften in Kärnten vorgesehen.

In Anlehnung an den Operationskalender dieses Plans soll den zuständigen Organen durch den vorliegenden Abänderungsantrag die Möglichkeit eröffnet werden, die Be­zeichnungen und Aufschriften topographischer Natur nicht unverzüglich, sondern nach Anhörung der jeweils betroffenen Bürgermeister bis 31. Dezember 2015 anzubringen.

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Abänderungsantrag

des Abgeordneten Zinggl, Freundinnen und Freunde, zum Bericht des Verfassungs­ausschusses über das Bundesgesetz, mit dem das Volksgruppengesetz geändert wird

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Volksgruppengesetz geän­dert wird, in der Fassung des Berichtes des Verfassungsausschusses (1220/1312 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. Ziffer 6 lautet:

„(Verfassungsbestimmung) § 12 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) (Verfassungsbestimmung) Im Bereich der in der Anlage 1b bezeichneten Gebiets­teile sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskör­perschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, unter Verwendung der in der Anlage 1b festgelegten Namen in deutscher Sprache und in der Sprache der in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt für die Hinweis­zeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“, aber auch für sonstige Hinweisschilder im Bereich der in der Anlage 1b bezeichneten Gebietsteile, mit denen auf von der Anlage 1b er­fasste Gebietsteile hingewiesen wird. Im Bereich der in der Anlage 1b bezeichneten Gebietsteile, in denen keine Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ anzubringen sind, sind von den Bürgermeistern jedenfalls Ortsbezeichnungstafeln anzubringen. Die Bezeichnungen in der Sprache der Volksgruppen sind in der gleichen Form und Größe anzubringen wie die Bezeichnungen in deutscher Sprache.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die zuständigen Organe sind verpflichtet, die Bezeich­nungen und Aufschriften topographischer Natur gemäß Abs. 1 und 2 ohne unnötigen Aufschub anzubringen.“

2. Ziffer 8 lautet:

„(Verfassungsbestimmung) § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) (Verfassungsbestimmung) Die Träger der in der Anlage 2b bezeichneten Behörden und Dienststellen haben sicherzustellen, dass im Verkehr mit der jeweiligen Behörde und Dienststelle die kroatische, slowenische oder ungarische Sprache nach Maßgabe


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