Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll112. Sitzung / Seite 132

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Das ist für uns ein wesentlicher Punkt. Wenn Sie diesem nicht zustimmen können, dann werden wir auch diesem Gesetz nicht zustimmen können – auch wenn es ein richtiges Signal ist. Dieses Gesetz enthält aber leider diese Einschränkung, die demo­kratiepolitisch sehr wichtig ist.

Zum Antrag des BZÖ, den wir auch im Ausschuss unterstützt haben: Was mir an die­sem Antrag besonders gut gefällt, ist das direktdemokratische Prinzip, das angespro­chen wurde. Dafür stehen auch wir Grüne und fordern das schon jahrelang.

Wenn es dazu kommt, dass Menschen in neue Organisationsstrukturen gelangen sol­len, ist es wichtig, darauf Rücksicht zu nehmen, dass – und das haben wir auch im Ausschuss diskutiert – sich viele Menschen mit dem Namen ihrer Gemeinde identi­fizieren und weiter MeidlingerIn, TelfserIn, MödlingerIn oder was auch immer bleiben wollen. Bei einer etwaigen Zusammenlegung, die, wie vorher schon ausgeführt, durch­aus effizient und sinnvoll wäre, soll man einen wichtigen partizipativen und direktde­mokratischen Teil einbehalten. Deswegen gefällt uns der Antrag gut (Abg. Donabauer: Uns nicht!), und wir haben diesem auch im Ausschuss zugestimmt. (Beifall bei den Grünen.)

14.33


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Musiol, Kollegen und Kolleginnen, zum Bericht des Verfassungs­ausschusses (1313 dB) über den Gesetzesantrag des Bundesrates betreffend ein Bun­desverfassungsgesetz, mit dem zur Stärkung der Rechte der Gemeinden das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird (1213 dB)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Gesetzesantrag des Bundesrates betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem zur Stärkung der Rechte der Gemeinden das Bundes-Verfassungsgesetz geän­dert wird (1213 dB) idFd Berichtes des Verfassungsausschusses (1313 dB), wird geän­dert wie folgt:

In Z. 5 wird dem Art 116a Abs. 3 folgender Satz angefügt:

„Die Gemeinderäte aller beteiligten Gemeinden sind befugt, die Geschäftsführung des Gemeindeverbandes zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.“

Begründung:

Es hängt von der Größe der Verbandsversammlung ab, ob neben der den Bürger­meister/die Bürgermeisterin stellenden Fraktion auch andere Fraktionen in der Ver­bandsversammlung vertreten sind. Je kleiner eine Fraktion ist, desto unwahrschein­licher ist ihre Vertretung in der Verbandsversammlung. Werden also Aufgaben an Ge­meindeverbände ausgelagert, so wird das Organ Gemeinderat dadurch geschwächt. Dem soll ein Anfragerecht des Gemeinderats (und seiner Mitglieder) direkt an die Ge­schäftsführung des Gemeindeverbands entgegenwirken.

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