Das ist für uns ein wesentlicher Punkt. Wenn Sie diesem nicht zustimmen können, dann werden wir auch diesem Gesetz nicht zustimmen können – auch wenn es ein richtiges Signal ist. Dieses Gesetz enthält aber leider diese Einschränkung, die demokratiepolitisch sehr wichtig ist.
Zum Antrag des BZÖ, den wir auch im Ausschuss unterstützt haben: Was mir an diesem Antrag besonders gut gefällt, ist das direktdemokratische Prinzip, das angesprochen wurde. Dafür stehen auch wir Grüne und fordern das schon jahrelang.
Wenn es dazu kommt, dass Menschen in neue Organisationsstrukturen gelangen sollen, ist es wichtig, darauf Rücksicht zu nehmen, dass – und das haben wir auch im Ausschuss diskutiert – sich viele Menschen mit dem Namen ihrer Gemeinde identifizieren und weiter MeidlingerIn, TelfserIn, MödlingerIn oder was auch immer bleiben wollen. Bei einer etwaigen Zusammenlegung, die, wie vorher schon ausgeführt, durchaus effizient und sinnvoll wäre, soll man einen wichtigen partizipativen und direktdemokratischen Teil einbehalten. Deswegen gefällt uns der Antrag gut (Abg. Donabauer: Uns nicht!), und wir haben diesem auch im Ausschuss zugestimmt. (Beifall bei den Grünen.)
14.33
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Musiol, Kollegen und Kolleginnen, zum Bericht des Verfassungsausschusses (1313 dB) über den Gesetzesantrag des Bundesrates betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem zur Stärkung der Rechte der Gemeinden das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird (1213 dB)
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Gesetzesantrag des Bundesrates betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem zur Stärkung der Rechte der Gemeinden das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird (1213 dB) idFd Berichtes des Verfassungsausschusses (1313 dB), wird geändert wie folgt:
In Z. 5 wird dem Art 116a Abs. 3 folgender Satz angefügt:
„Die Gemeinderäte aller beteiligten Gemeinden sind befugt, die Geschäftsführung des Gemeindeverbandes zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.“
Begründung:
Es hängt von der Größe der Verbandsversammlung ab, ob neben der den Bürgermeister/die Bürgermeisterin stellenden Fraktion auch andere Fraktionen in der Verbandsversammlung vertreten sind. Je kleiner eine Fraktion ist, desto unwahrscheinlicher ist ihre Vertretung in der Verbandsversammlung. Werden also Aufgaben an Gemeindeverbände ausgelagert, so wird das Organ Gemeinderat dadurch geschwächt. Dem soll ein Anfragerecht des Gemeinderats (und seiner Mitglieder) direkt an die Geschäftsführung des Gemeindeverbands entgegenwirken.
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