Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll112. Sitzung / Seite 131

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anderen Ländern haben das durchaus vorgemacht – Schleswig-Holstein in Deutsch­land zum Beispiel, Dänemark. Sie haben eine sehr konsequente Verwaltungsreform im Rahmen der Gemeinden mit verschiedenen Phasen eingeleitet.

In der ersten Phase haben sie finanzielle Anreize für die Zusammenarbeit, für die frei­willigen Zusammenschlüsse geschaffen, und in einer zweiten Phase sind diese Zusam­menschlüsse ab einer gewissen Größe in die Regel übergegangen. Auch darüber könnte man ja nachdenken.

Ich habe schon gesagt, es sind sinnvolle Schritte, aber der entscheidende Punkt – und das ist auch der Grund, warum wir hier nicht zustimmen können – ist doch, dass all diese verwaltungsreformerischen Vorhaben, alle Fragestellungen im Zusammenhang mit Effizienz, Umgestaltung unseres Staates, Umgestaltung der Aufgaben, Umgestal­tung auch von gesetzgebenden Körperschaften nur vor dem Hintergrund folgender Grundprinzipien stattfinden dürfen und sollen: Das sind zum einen BürgerInnennähe und Transparenz für BürgerInnen, wer denn für die Aufgabe, die zu erledigen ist, über­haupt zuständig ist.

Zum Zweiten: der Rechtsschutz. Es darf nicht sein, dass etwaige Veränderungen in un­serem Verwaltungssystem dazu führen, dass Bürgerinnen und Bürger vom Rechts­schutz, von ihrer Möglichkeit, gegen Entscheidungen Einspruch zu erheben und zu be­rufen, abgeschnitten sind.

Zum Dritten sind das demokratische Grundsätze. Da komme ich schon zu unserem auf dieses Vorhaben bezogenen Vorbehalt. Gemeindeverbände haben in der Regel eine Vollversammlung, welche aus Vertretern der Gemeinden besteht. In der Regel werden das die Bürgermeister, maximal noch wenige andere Vertreter der großen Fraktionen sein. Nicht vertreten werden in diesen Versammlungen jedoch die kleineren Fraktionen sein. Wenn wir unser Wahlrecht ernst nehmen und sagen, dass in den Körperschaften je nach Wahlrecht die vertreten sein sollen, die eine bestimmte Grenze, eine bestimm­te Prozenthürde überschritten haben, dann muss sich das auch in etwaigen Organisa­tionsformen, die darüber stehen, durchziehen. (Abg. Donabauer: Das ist ineffizient!)

Deshalb haben wir bereits im Ausschuss den Vorschlag gemacht – und ich werde die­sen Abänderungsantrag jetzt auch einbringen –, dass man den GemeinderätInnen, den politischen MandatarInnen zumindest in den Gemeinden die Möglichkeit gibt, Frage­rechte an diese Gemeindeverbände zu haben, um von ihren Kontrollrechten auch wirk­lich Gebrauch machen zu können.

Sie sagen, das ist ineffizient. Ich sage, das ist Demokratie, das ist konsequente Demo­kratie. (Abg. Donabauer: Das können Sie im Gemeinderat auch machen!)

In diesem Sinne bringe ich folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Musiol, Kollegen und Kolleginnen, zum Bericht des Verfassungs­ausschusses (1313 d.B.) über den Gesetzesantrag des Bundesrates betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem zur Stärkung der Rechte der Gemeinden das Bun­des-Verfassungsgesetz geändert wird (1213 d.B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

„In Ziffer 5 wird dem Art. 116a Abs. 3 folgender Satz angefügt: Die Gemeinderäte aller beteiligten Gemeinden sind befugt, die Geschäftsführung des Gemeindeverbandes zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.“

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