2. Nach Art 1 Z 25 wird folgende Z 25a eingefügt:
„25a. In § 32 Abs. 1 wird die Zahl „2000“ durch die Zahl „5000“ sowie die Zahl „3500“ durch die Zahl „10000“ ersetzt.“
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Damit soll – nur ganz grob umrissen – eine Angleichung an das, was einerseits im Gesetz selbst schon formuliert ist beziehungsweise ein Angleichung an die Strafbestimmungen betreffend gleichartige Vergehen im Lohn- und Sozialdumpinggesetz erreicht werden, denn das ist überfällig. (Beifall bei den Grünen.)
14.47
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Öllinger, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Sozialausschusses über den Antrag Regierungsvorlage 1221 d.B. Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Bauarbeitenkoordinationsgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und das Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994 geändert werden (1300 d.B.)
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage 1221 d.B.: Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Bauarbeitenkoordinationsgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und das Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994 geändert werden, in der Fassung des Ausschussberichts (1300 d.B.), wird wie folgt abgeändert:
1. In Artikel 1 Ziffer 6 werden nach dem Wort „Arbeitgeber“ die Worte „sowie betriebsnahen Personen oder Angehörigen im Sinne des § 25a Abs. 3 und 4“ eingefügt.
2. Nach Art 1 Z 25 wird folgende Z 25a eingefügt:
„25a. In § 32 Abs. 1 wird die Zahl „2000“ durch die Zahl „5000“ sowie die Zahl „3500“ durch die Zahl „10000“ ersetzt.“
Begründung
Zu 1. Die Klarstellung, dass das Abtretungsverbot von Ansprüchen der ArbeitnehmerInnen auch gegenüber betriebsnahen Personen und deren nahen Angehörigen gegenüber besteht erschwert Umgehungskonstruktionen zu Lasten der ArbeitnehmerInnen.
Zu 2. Da nicht einzusehen ist, warum die Strafdrohung des BUAG niedriger ist als die Strafdrohung betreffend das gleichartige Vergehen im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, sind die Beträge so weit wie möglich anzupassen.
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