Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll124. Sitzung / Seite 185

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betreffend Maßnahmen für ein nachhaltiges, verbraucherfreundliches und Eigentums­rechte schützendes Gaswirtschaftsgesetz

eingebracht im Zuge der Debatte zum TOP 11: Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie über die Regierungsvorlage (1081 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz und das Preistransparenzgesetz geändert werden (1128 dB) in der Sitzung des Nationalrates vom 19. Oktober 2011

Neben einigen seitens des BZÖ schon mittels Antrag vor zwei Jahren geforderten, im Detail aber zuwenig weitgehenden Maßnahmen im Sinne der Verbraucher dient dieses Gesetz in erster Linie ganz klar dazu, dem weiteren Ausbau des Gasnetzes Vorschub zu leisten und geht damit in die diametral entgegen gesetzte Richtung einer Politik "Weg von fossilen Energieträgern!"

Damit wird die Abhängigkeit von Erdgas nicht nur nicht reduziert sondern noch ausge­weitet.

Dies kommt unter anderem durch die entsprechenden Enteignungsmöglichkeiten bei Vorliegen eines "öffentlichen Interesses" zum Ausdruck, die durch einen Abänderungs­antrag nur vermeintlich entschärft werden.

So ist zwar seitens der e-control künftig das öffentliche Interesse durch Bescheid festzustellen. Der diesbezügliche Handlungs- und Entscheidungsspielraum der Re­gulie­rungs­behörde ist jedoch ein massiv endenwollender, zumal ebenso im Gesetz klar vorgegeben wird, was jedenfalls ein öffentliches Interesse darstellt. So liegt laut dem geplanten § 145 Abs. 1 GWG ein öffentliches Interesse jedenfalls dann vor, wenn die Erdgasleitungsanlage in der langfristigen Planung bzw. im Netzentwicklungsplan vor­gesehen ist oder aber die Errichtung der Anlage zur Erreichung der in diesem Gesetz festgeschriebenen Zielbestimmungen erforderlich ist.

Dazu kommt, dass die von den Gasversorgungsunternehmen ernannten Marktgebiets- bzw. Verteilergebietsmanager den Netzentwicklungsplan bzw. die langfristige Planung selbst erstellen.

Damit legt die Gaswirtschaft selbst indirekt fest, was im öffentlichen Interesse ist und ermöglicht damit die Enteignungen!

Aus diesem Grund ist es, wie dies neben vielen anderen auch die Landwirtschafts­kammer gefordert hat, unabdingbar, dass eine unabhängige Prüfung des öffentlichen Interesses im Einzelfall durch die Genehmigungsbehörde zwingend vorgeschrieben wird.

Und die Landwirtschaftskammer erklärt in ihrer Stellungnahme zum Gesetz auch unmissverständlich, warum dies erforderlich ist:

"Das öffentliche Interesse damit zu erklären, dass eine Erdgasleitungsanlage in der langfristigen Planung bzw. in Entwicklungsplan vorgesehen ist oder den Zielsetzungen dieses Gesetzes entspricht, ist KEINESFALLS ausreichend." 

Im Bereich des Anbieterwechsels am Energiemarkt gibt es nach wie vor große unaus­genützte Einsparungspotentiale für die Energiekonsumenten.

Ein wesentlicher Schritt zu einer weiteren Belebung des Marktes und zur Stärkung des Wettbewerbs würde in der Ermöglichung des elektronischen Anbieterwechsels liegen.

Den Energiekunden sollte es dadurch möglich sein, ihren Energielieferanten über das Internet zu wechseln.

 


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