Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Die im Titel bezeichnete Regierungsvorlage wird geändert wie folgt:
1. In Art. 1 wird in § 7 Abs. 1 Z 67 nach der Wortfolge „gemäß § 85“ die Wortfolge „im Verteilernetz“ angefügt.
2. In Art. 1 wird in § 62 Abs. 1 Z 30 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 31 angefügt:
„31. die Abgleichung der zur Ein- bzw. Ausspeisung von Netzbenutzern nominierten Energiemengen mit der korrespondierenden Nominierung von Netzbenutzern bei vor- und nachgelagerten Fernleitungsnetzbetreibern.“
3. In Art. 1 lautet § 63 Abs. 4:
„(4) Ziel des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,
1. der Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,
2. der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur),
3. der Deckung der Transporterfordernisse sowie
4. der Pflicht zur Erfüllung des Infrastrukturstandards gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 im Marktgebiet
nachzukommen.“
4. In Art. 1 wird in § 64 Abs. 3 die Wortfolge „§ 59 Abs. 3 bis 6“ durch die Wortfolge „§ 63 Abs. 3 bis Abs. 6“ ersetzt.
5. In Art. 1 lautet § 81 Abs. 1 letzter Satz:
„Aktuelle oder erwartete erhebliche Effekte bei der Mengenentwicklung sowie strukturelle Entwicklungen mit Auswirkungen auf den Erdgasmarkt, können sowohl bei der Mengen- als auch bei der Leistungskomponente sowie bei der Anzahl der Zählpunkte berücksichtigt werden.“
6. In Art. 1 wird in § 85 Abs. 1 nach der Wortfolge „für die Ausgleichsenergie“ die Wortfolge „im Verteilernetz“ angefügt.
7. In Art. 1 lautet § 85 Abs. 5:
„§ 85. (5) Nach erfolgter Harmonisierung der Ausgleichsregeln in Fernleitungs- und Verteilernetz, entsprechend der Verordnung gemäß § 41 Abs. 4, haben die Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie im betreffenden Verteilernetzgebiet, der Marktgebietsmanager und der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, durch gemeinsame technische und organisatorische Maßnahmen sowie durch Kooperation ein System der Ausgleichsenergiebewirtschaftung im Marktgebiet zu gewährleisten.“
8. In Art. 1 lautet § 86 Abs. 1 Z 2:
„2. für das Verteilernetz, für das die Konzession beantragt wird, kein Konzessionsträger vorhanden ist;“
9. In Art. 1 wird in § 86 Abs. 1 Z 6 nach dem Wort „Unternehmens“ das Wort „sowie“ eingefügt.
10. In Art. 1 lautet § 87 Abs. 4 Z 3 und Z 4:
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite