Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll124. Sitzung / Seite 187

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Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die im Titel bezeichnete Regierungsvorlage wird geändert wie folgt:

1. In Art. 1 wird in § 7 Abs. 1 Z 67 nach der Wortfolge „gemäß § 85“ die Wortfolge „im Verteilernetz“ angefügt.

2. In Art. 1 wird in § 62 Abs. 1 Z 30 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 31 angefügt:

„31. die Abgleichung der zur Ein- bzw. Ausspeisung von Netzbenutzern nominierten Energiemengen mit der korrespondierenden Nominierung von Netzbenutzern bei vor- und nachgelagerten Fernleitungsnetzbetreibern.“

3. In Art. 1 lautet § 63 Abs. 4:

„(4) Ziel des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,

1. der Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endver­braucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,

2. der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Ver­sorgungssicherheit der Infrastruktur),

3. der Deckung der Transporterfordernisse sowie

4. der Pflicht zur Erfüllung des Infrastrukturstandards gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 im Marktgebiet

nachzukommen.“

4. In Art. 1 wird in § 64 Abs. 3 die Wortfolge „§ 59 Abs. 3 bis 6“ durch die Wortfolge „§ 63 Abs. 3 bis Abs. 6“ ersetzt.

5. In Art. 1 lautet § 81 Abs. 1 letzter Satz:

„Aktuelle oder erwartete erhebliche Effekte bei der Mengenentwicklung sowie struk­turelle Entwicklungen mit Auswirkungen auf den Erdgasmarkt, können sowohl bei der Mengen- als auch bei der Leistungskomponente sowie bei der Anzahl der Zählpunkte berücksichtigt werden.“

6. In Art. 1 wird in § 85 Abs. 1 nach der Wortfolge „für die Ausgleichsenergie“ die Wortfolge „im Verteilernetz“ angefügt.

7. In Art. 1 lautet § 85 Abs. 5:

„§ 85. (5) Nach erfolgter Harmonisierung der Ausgleichsregeln in Fernleitungs- und Verteilernetz, entsprechend der Verordnung gemäß § 41 Abs. 4, haben die Verrech­nungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie im betref­fenden Verteilernetzgebiet, der Marktgebietsmanager und der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, durch gemeinsame technische und organisatorische Maßnahmen so­wie durch Kooperation ein System der Ausgleichsenergiebewirtschaftung im Markt­gebiet zu gewährleisten.“

8. In Art. 1 lautet § 86 Abs. 1 Z 2:

„2. für das Verteilernetz, für das die Konzession beantragt wird, kein Konzessionsträger vorhanden ist;“

9. In Art. 1 wird in § 86 Abs. 1 Z 6 nach dem Wort „Unternehmens“ das Wort „sowie“ eingefügt.

10. In Art. 1 lautet § 87 Abs. 4 Z 3 und Z 4:

 


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