„3. die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den im Verteilernetz tätigen Bilanzgruppenverantwortlichen sowie Verteilernetzbetreibern (§ 58 Abs. 1 Z 12) zu verrechnen;
4. besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie für das Verteilernetz vorliegen;“
11. In Art. 1 lautet der dritte Satz in § 89:
„Die Grundsätze der Kostenermittlung gemäß § 79 und § 80 sind sinngemäß anzuwenden.“
12. In Art. 1 lautet § 92 Abs. 2 Z 4:
„4. die Verpflichtung der Vertragspartner zur Einhaltung der Marktregeln gewährleistet ist;“
13. In Art. 1 lautet § 94 Abs. 4:
„(4) Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wird.“
14. In Art. 1 wird in § 102 Abs. 4 nach der Wortfolge „neu zu erstellen“ die Wortfolge „, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist“ eingefügt.
15. In Art. 1 entfällt in § 121 Abs. 3 die Wortfolge „Erdgashändler und sonstige“.
16. In Art. 1 wird in § 124 Abs. 1 letzter Satz nach dem Wort „KSchG“ die Wortfolge „und Kleinunternehmen“ eingefügt.
17. In Art. 1 lautet § 127 Abs. 4:
„(4) Versorger haben dem Kunden spätestens sechs Wochen nach Vollziehung des Versorgerwechsels oder nach Vertragsbeendigung die Rechnung zu legen.“
18. In Art. 1 wird in § 130 Abs. 10 die Wortfolge „10 Millionen m3“ durch die Wortfolge „30 Millionen m3“ ersetzt.
19. In Art. 1 lautet § 131 Abs. 1 Z 7:
„7. die Bedingungen für den Zugang zu Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten im Sinne des Art. 33 der Richtlinie 2009/73/EG;“
20. In Art. 1 lautet § 131 Abs. 2 Z 7:
„7. vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes: aggregierte Handelsvolumina der Waren- und Terminbörsen, auf denen mit Erdgas gehandelt wird (Transaktionsdaten und Marktkonzentrationsdaten jeweils getrennt nach Kauf und Verkauf);“
21. In Art. 1 werden in § 135 Abs. 1 Z 4 das Wort „sowie“ durch einen Strichpunkt, in § 135 Abs. 1 Z 5 der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
„6. die Abwärme bei der Verdichtung von Erdgas im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß einem Nutzungskonzept zugeführt wird.“
22. In Art. 1 lautet § 145 Abs. 1:
„§ 145. (1) Eine Enteignung durch die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten ist zulässig, wenn dies für die Errichtung der Fern- oder Verteilerleitung erforderlich und im öffentlichen Interesse gelegen ist. Das öffentliche Interesse ist den betroffenen Grundstückseigentümern zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu begründen. Ein öffentliches Interesse liegt jedenfalls dann vor, wenn die Erdgasleitungsanlage in der langfristigen Planung bzw. im Netzentwicklungsplan vorgesehen
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