Personen der Unternehmensleitung zur Anwendung, die nach der Zertifizierung des Fernleitungsnetzbetreibers erfolgen.“
31. In Art. 1 wird in § 170 Abs. 19 das Zitat „§ 14“ durch das Zitat „§ 13“ ersetzt.
32. In Art. 1 wird nach § 170 Abs. 23 folgender Abs. 24 angefügt:
„(24) Kommerzielle Hub-Dienstleistungen und die damit verbundenen Handelsgeschäfte aufgrund zum 1.1.2013 bestehender Verträge sind auf den Virtuellen Handelspunkt als Erfüllungsort im entsprechenden Marktgebiet zu übertragen und beim Betreiber des Virtuellen Handelspunktes entsprechend zu nominieren.“
33. In Art. 1 lautet der Schlusssatz der Anlage 2:
„Das PVS 1 umfasst jene Leitungsteile im Sinne von § 7 Abs. 1 Z 15 der OMV Gas GmbH, die Verbindung mit dem slowakischen Netz herstellen oder die Erdgasleitungsanlagen in der Station Baumgarten miteinander verbinden, um eine zusammenhängende Entry/Exit-Zone im Marktgebiet zu gewährleisten, sofern sie nicht der TAG oder WAG zugeordnet sind.“
34. In Art. 1 wird in der Anlage 3 folgende Z 22 angefügt:
„22. Tauerngasleitung GmbH“
35. In Art. 2 lautet die Z 2:
„2. § 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Die im ÖSG, mit Ausnahme des § 6 und § 9, im ÖSG 2012, mit Ausnahme des § 6, § 10 Abs. 1 und § 11, im Preistransparenzgesetz, im Energielenkungsgesetz 1982, mit Ausnahme des § 20i und § 20j, im KWK-Gesetz, in § 69 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, in § 92 ElWOG 2010 und in § 147 GWG 2011 der E-Control übertragenen Aufgaben werden von der E-Control unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend besorgt.““
36. In Art. 2 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:
„4a. In § 19 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen“ durch die Wortfolge „Allgemeinen Bedingungen des Netzzugangs“ ersetzt.“
37. In Art. 2 lautet die Novellierungsanordnung in Z 8:
„8. § 21 Abs. 5 lautet:“
38. In Art. 2 Z 10 lautet der erste Satz in § 25 Abs. 1 Z 2:
„2. Wenn gemäß § 28 ElWOG 2010 bzw. § 112 GWG 2011 ein unabhängiger Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber oder Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 33 ElWOG 2010 bzw. § 117 GWG 2011 benannt wurde:“
39. In Art. 2 lautet die Z 14:
„14. § 44 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; als Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Bis zum Inkrafttreten von Systemnutzungsentgelten gemäß § 72 GWG 2011 ist hinsichtlich der Finanzierung der den Erdgasmarkt betreffenden Tätigkeit der E-Control § 6 E-RBG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006, anzuwenden. Das Finanzierungsentgelt für das Geschäftsjahr 2011 kann von der E-Control ab dem 3. März 2011 in Rechnung gestellt werden.““
40. In Art. 3 lautet die Promulgationsklausel:
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