Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll124. Sitzung / Seite 190

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Personen der Unternehmensleitung zur Anwendung, die nach der Zertifizierung des Fernleitungsnetzbetreibers erfolgen.“

31. In Art. 1 wird in § 170 Abs. 19 das Zitat „§ 14“ durch das Zitat „§ 13“ ersetzt.

32. In Art. 1 wird nach § 170 Abs. 23 folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) Kommerzielle Hub-Dienstleistungen und die damit verbundenen Handels­geschäfte aufgrund zum 1.1.2013 bestehender Verträge sind auf den Virtuellen Handelspunkt als Erfüllungsort im entsprechenden Marktgebiet zu übertragen und beim Betreiber des Virtuellen Handelspunktes entsprechend zu nominieren.“

33. In Art. 1 lautet der Schlusssatz der Anlage 2:

„Das PVS 1 umfasst jene Leitungsteile im Sinne von § 7 Abs. 1 Z 15 der OMV Gas GmbH, die Verbindung mit dem slowakischen Netz herstellen oder die Erdgas­leitungs­anlagen in der Station Baumgarten miteinander verbinden, um eine zusammenhän­gende Entry/Exit-Zone im Marktgebiet zu gewährleisten, sofern sie nicht der TAG oder WAG zugeordnet sind.“

34. In Art. 1 wird in der Anlage 3 folgende Z 22 angefügt:

„22. Tauerngasleitung GmbH“

35. In Art. 2 lautet die Z 2:

„2. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Die im ÖSG, mit Ausnahme des § 6 und § 9, im ÖSG 2012, mit Ausnahme des § 6, § 10 Abs. 1 und § 11, im Preistransparenzgesetz, im Energielenkungsgesetz 1982, mit Ausnahme des § 20i und § 20j, im KWK-Gesetz, in § 69 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, in § 92 ElWOG 2010 und in § 147 GWG 2011 der E-Control übertragenen Aufgaben werden von der E-Control unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend besorgt.““

36. In Art. 2 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

„4a. In § 19 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen“ durch die Wortfolge „Allgemeinen Bedingun­gen des Netzzugangs“ ersetzt.“

37. In Art. 2 lautet die Novellierungsanordnung in Z 8:

„8. § 21 Abs. 5 lautet:“

38. In Art. 2 Z 10 lautet der erste Satz in § 25 Abs. 1 Z 2:

„2. Wenn gemäß § 28 ElWOG 2010 bzw. § 112 GWG 2011 ein unabhängiger Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber oder Übertragungs- bzw. Fernleitungs­netzbetreiber gemäß § 33 ElWOG 2010 bzw. § 117 GWG 2011 benannt wurde:“

39. In Art. 2 lautet die Z 14:

„14. § 44 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; als Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Bis zum Inkrafttreten von Systemnutzungsentgelten gemäß § 72 GWG 2011 ist hinsichtlich der Finanzierung der den Erdgasmarkt betreffenden Tätigkeit der E-Control § 6 E-RBG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006, anzuwenden. Das Finanzierungsentgelt für das Geschäftsjahr 2011 kann von der E-Control ab dem 3. März 2011 in Rechnung gestellt werden.““

40. In Art. 3 lautet die Promulgationsklausel:

 


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