Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll124. Sitzung / Seite 191

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„Das Preistransparenzgesetz, BGBl. Nr. 761/1992, zuletzt geändert durch das Bun­desgesetz BGBl. I Nr. 54/2011, wird wie folgt geändert:“

41. In Art. 3 Z 5 wird die Wortfolge „BGBl. I Nr. xxx/2009“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. xxx/2011“ ersetzt.

Begründung:

Zu den Z 1, 6, 8, 10:

Mit diesen Änderungen wird klargestellt, dass sich die Tätigkeit der Verrechnungsstelle auf das Verteilergebiet bezieht.

Zu Z 2 und 32:

Um das Ziel der Novelle des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, die Bündelung der Liqui­dität am Virtuellen Handelspunkt, zu erreichen, sollen kommerzielle Hub-Dienstleis­tungen und die damit verbundenen Handelsgeschäfte inklusive dem Handel am ITAB (Integrated Trading Area Baumgarten) auf den Virtuellen Handelspunkt verlagert werden. Durch die entsprechende Bündelung der Handelsaktivitäten am künftig einzigen Erfüllungsort Virtueller Handelspunkt soll die Liquidität maximiert werden. Diese Bestimmungen stellen eine Rechtsgrundlage dar, um diese Überführung und Liquiditätskonzentration zu gewährleisten.

Zu den Z 3 bis 5, 9, 11 bis 13, 15, 16, 19, 20, 25, 26, 31, 36 bis 38, 40 und 41:

Die vorgesehenen Änderungen beabsichtigen Berichtigungen von sprachlichen Formulierungen oder von Zitaten.

Zu Z 7:

Durch die Änderung wird für die Unternehmen Rechtssicherheit und damit Inves­titionssicherheit geschaffen sowie ein effizientes zwischen den Betroffenen abge­stimmtes Marktmodell bereitgestellt. Die entsprechende Formulierung im Gesetzestext fordert, dass die kommerziell und technisch bedingten unterschiedlichen Ausgleichs- und Verrechnungsmechanismen bestmöglich harmonisiert und technisch koordiniert werden und den Bedürfnissen der Marktteilnehmer im Fernleitungsnetz und im Verteilernetz Rechnung getragen wird.

Zu Z 14:

Analog zur Formulierung des zweiten Satzes wird hier die Wendung ergänzt, dass Änderungen der Allgemeinen Bedingungen auf Wunsch der Regulierungsbehörde nur erfolgen müssen, soweit die Änderungen zur Erfüllung der Vorschriften des GWG erforderlich sind.

Zu Z 17:

Die Pflicht des Netzbetreibers, im Falle eines Versorgerwechsels eine Abrechnung zu machen, wurde gestrichen, da sich am Vertragsverhältnis zwischen Netzbenutzer und Netzbetreiber durch einen Versorgerwechsel nichts ändert.

Zu Z 18:

Zur Vermeidung von zu umfangreichen Dokumentationsaufwendungen wird die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Biogas erst ab einer jährlichen Menge von 30 Mio. Kubikmeter festgelegt.

Zu Z 21:

Im Sinne einer Verbesserung einer für die Konsumenten kostenoptimalen Energie­effizienz soll die bei der Verdichtung von Erdgas entstandene Abwärme einem


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