Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll124. Sitzung / Seite 201

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über Dienstleistungen im Binnenmarkt (im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie), ABl.Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, und der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ABl.Nr. L 18 vom 21.1.1997 S. 1, sowie für die Verwaltung von Akteuren, Nutzerinnen und Nutzern im Internal Market Information System (IMI).“

Artikel 3 (Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

1. In Z 2 wird die Wortfolge „BGBl. INr. xxx/2009“ durch die Wortfolge „BGBl. INr. xxx/2011“ ersetzt.

2. Z 3 lautet:

§ 17 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 9 Abs. 5 und § 13 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2011 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

Die Artikel 4 bis 8 lauten:

„Artikel 4

Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. INr. 77/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 28a Abs. 1 wird der Ausdruck „und dadurch“ durch die Wendung „oder gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot auf Grund der Richtlinie 2006/123/EG über Dienst­leistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. 12. 2006, S. 36, bei der Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt verstößt und dadurch jeweils“ ersetzt.

2. Dem § 41a wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) § 28a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. INr. xxx/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

„Artikel 5

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. INr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Z 2 wird die Wortfolge „Betrieb einer Unternehmung oder sonstigen dauern­den Tätigkeit“ durch die Wortfolge „Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit“ ersetzt.

2. In § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge „Familienmitglieder, in § 36a Abs. 1 genannte Personen“ durch die Wortfolge „Angehörige (§ 36a)“ ersetzt.

3. In § 13 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „durch Anschlag“.

4. § 38a Abs. 1 lautet:

„(1) Hat die Behörde dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zu Vorab­ent­scheidung nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen


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