Gem. Art. 148 a Abs. 1 B-VG umfasst die Zuständigkeit der VA nur jene nichthoheitliche Verwaltung, die von Bundesorganen im organisatorischen Sinn selbst durchgeführt wird. Soweit aber Angelegenheiten der nicht hoheitlichen Verwaltung in Folge der Ausgliederung von Staatsaufgaben von anderen Organen besorgt werden, besteht keine Prüfbefugnis der VA (Erkenntnis der VfGH vom 18. Dezember 1992, KV 1/91, JBI 1993, 650).
Von 1991 bis 2004 haben allein auf Bundesebene etwa 50 realisierte Ausgliederungsvorhaben die Prüfzuständigkeit der VA schrittweise reduziert. Die Volksanwaltschaft hat in ihren Tätigkeitsberichten beginnend ab 1993 wiederholt auf die Rechtsschutz- und Kontrolldefizite, die mit der Übertragung von Staatsaufgaben auf Privatrechtsträger, die allerdings weiterhin im Eigentum, zumindest im mehrheitlichen, oder unter Beherrschung der öffentlichen Hand stehen, hingewiesen.
Der Rechtsschutz gegenüber dem privatrechtlich handelnden Staat erfährt zwangsläufig Modifikationen, wenn Bürgern bis dahin bestehender durchsetzbarer Rechtsansprüche verlustig gehen und gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen, weil kostenlose Schutzmechanismen, wie sie durch die Befassung der VA im hoheitlichen Bereich bzw. im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes in Gang gesetzt werden können, nicht gleichermaßen offen stehen.
Auf der anderen Seite hat sich die vielfach geäußerte Hoffnung, es könnte mit den Ausgliederungen eine bessere Kundenorientierung und ein besseres Kundenservice erreicht werden, auch nach Wahrnehmung von Rechnungshofpräsident Dr. Fiedler (Vortrag publiziert in der Schriftenreihe der GÖD, Nr. 2, Juli 1998) nicht oder nur partiell erfüllt. Was sollen Menschen, die sich als Konsumenten nach erfolgter Ausgliederung über mangelhafte oder sprunghaft verteuerte Dienstleistungen beschweren möchten, aber ihr Anliegen wegen überlasteter Telefon-Hotlines nicht einmal vorbringen können oder deren Eingaben konsequent unbeantwortet bleiben, machen?
Mit der hier vorgeschlagenen Angleichung der Kompetenz der Volksanwaltschaft an die des Rechnungshofes soll eine bestehende Kontrolllücke geschlossen werden und die abgewandelte Kurzformel „Staat bleibt Staat, auch wenn er teilweise die Kleider wechselt“ für die VA wie den RH gleichermaßen gelten. Rechnungshofpräsident a.D. Dr. Fiedler selbst befürwortet die Ausweitung der Kontrollbefugnisse der VA auf ausgegliederte Rechtsträger (so u.a. im schriftlichen Beitrag zum 25. Jahr des Bestehens der VA im Mai 2002).
Eine divergierende Beurteilung wegen einer allfälligen Überschneidung der Kontrollzuständigkeit beider parlamentarischer Hilfsorgane ist angesichts der unterschiedlichen Aufgabenstellung und des daraus erfließenden unterschiedlichen Kontrollauftrages nicht zu befürchten. Die Rechnungshofkontrolle hat sich auf die Gebarungsprüfung nach den in Art. 126b Abs. 5, Art. 127 Abs. 1 und Art. 127a Abs. 1 BVG genannten Kriterien zu beschränken. Eine über diese Kriterien zur Beurteilung der Unternehmensgestion hinausgehende Prüftätigkeit auf Grund von Individualbeschwerden könnte daher nur die VA im Rahmen ihrer Missstandskontrolle entfalten und so auch prozessvermeidend tätig werden.
Im Hinblick darauf stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes zur Weiterentwicklung der Volksanwaltschaft vorzulegen, der
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