Möglichkeit aber nicht haben. Das ist wirklich tragisch. Bis jetzt haben sie diese Möglichkeit nicht, und wir wollen ihnen helfen.
Wir wollen ihnen helfen und wollen ihnen diese Möglichkeit geben. Wir müssen uns vorstellen, wenn zum Beispiel ein Klubchef im alten System hier ausscheidet, dann bekommt er eine Abfertigung von 170 000 €. (Zwischenruf des Abg. Hornek. – Abg. Rädler: Cap!) Das ist natürlich im Verhältnis zu den anderen Dienstnehmern in dieser Republik nicht einzusehen. Und wenn sie es im Jahr 1997, wie gesagt, irrtümlich verabsäumt haben, dann müssten es ja jetzt, im Jahr 2011, in Zeiten der Krise die Altpolitiker doch besser wissen und sehen, dass es notwendig ist, auch ein Zeichen zu setzen. Wir sollten ihnen daher die Möglichkeit dazu geben. Es wird in niemandes Rechte eingegriffen, aber freiwillig sollte es möglich sein.
Ich stelle daher folgenden Antrag:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Stefan, Kolleginnen und Kollegen betreffend Optionsmöglichkeit für Politiker im Abfertigungs- und Pensionssystem „Alt“ in das Abfertigungs- und Pensionssystem „Neu“
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die vorsieht, dass Politiker, welche sich noch im Pensions- und Abfertigungssystem „Alt“ befinden, die Möglichkeit bekommen, in das Pensions- und Abfertigungssystem „Neu“ zu wechseln.“
*****
Wir werden ja sehen, ob die freie Entscheidung für freie Mandatare wirklich gewünscht ist. (Beifall bei der FPÖ.)
13.23
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Die soeben eingebrachten Entschließungsanträge sind ausreichend unterstützt und stehen mit in Verhandlung.
Die beiden Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Harald Stefan, Kolleginnen und Kollegen betreffend Ausweitung der Kontrollrechte der Volksanwaltschaft
eingebracht im Zuge der Debatte zum Bericht des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (1405 d.B.): Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2012 (Bundesfinanzgesetz 2012 – BFG 2012) samt Anlagen (1510 d.B.), UG 05 in der 132. Sitzung des Nationalrates am 16. November 2011
Wie schon im Volksanwaltschaftsbericht 2003 auf Seite 332 fortfolgend festgestellt, ist mit Ausgliederungen die Lockerung der Beziehung zu den demokratisch legitimierten obersten Staatsorganen verbunden. Jede Ausgliederung reduziert deren Leitungsbefugnis und-Verantwortung, beendet die Möglichkeit, Weisungen im Sinne des Art. 20 Abs. 1 B-VG zu erteilen, die Dienst- und Fachaufsicht auszuüben und reduziert je nach Rechtsform der Ausgliederung auch die Kontrolle durch das Parlament.
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