tes von 0,35 Prozent des Bruttoinlandsproduktes nach unten ist der negative Wert konjunkturgerecht zurückzuführen. Die näheren Regelungen hiezu sind in der Durchführungsverordnung gemäß Abs. 4 Z 3 zu treffen.
Zu Abs. 7:
Die Ausnahmebestimmung gemäß § 2 Abs. 7 entspricht dem EU-Recht (Art. 2 Abs. 1 VO 1467/97 idF 1177/2011 sowie Art. 10 Abs. 3 letzter Satz VO 1366/97 idF 1175/2011) und legt die Ausnahmesituationen fest, bei deren Vorliegen zur Überschreitung des gemäß Abs. 4 zulässigen strukturellen Defizits ermächtigt wird. Das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation ist letztlich mit Beschluss des Nationalrates im Rahmen des Bundesfinanzrahmengesetzes oder des Bundesfinanzgesetzes zu berücksichtigen.
Für den Fall einer beabsichtigen Inanspruchnahme eines Notfallstatbestandes hat die Bundesregierung in die Entwürfe der betroffenen Bundesfinanzrahmengesetze oder Bundesfinanzgesetze entsprechende Darstellungen aufzunehmen: Insbesondere sind
die erforderliche Erhöhung des strukturellen Defizits und der Finanzschuldenaufnahme sowie die betroffenen Budgetpositionen genau anzuführen;
darüber hinaus ist ein Plan der Rückführung des erhöhten Defizites darzulegen; auch diese Rückführung hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.
Nur wenn der Nationalrat in den Gesetzesbeschlüssen über die betreffenden Bundesfinanzrahmengesetze oder Bundesfinanzgesetze die Inanspruchnahme eines Notfallstatbestandes und einen Rückführungsplan vorsieht, kann eine Verrechnung der Abweichung auf dem Kontrollkonto unterbleiben.
Wenn die zuständigen EU-Organe im Rahmen der Vollziehung der VO 1466/97 und VO 1467/97 hinsichtlich dem Vorliegen von Notfällen anderslautende Entscheidungen treffen, so ist die entsprechende Defizitverschlechterung dem Kontrollkonto nachträglich anzulasten und gemäß Abs. 6 konjunkturgerecht zurückzuführen.
Zu Z 2 bis 7 (§ 12 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 1a, 3 und 4):
Bei den Bestimmungen dieser Ziffern des Abänderungsantrages handelt es sich um die redaktionellen Anpassungen des BHG 2013 an die neu eingefügten Regelungen des § 2 Abs. 4 bis 7.
Zu Z 8 (§ 122 Abs. 6):
Die neu eingefügten Regelungen sind erstmals für das Finanzjahr 2017 anzuwenden. Der Stand des Kontrollkontos gemäß § 2 Abs. 6 zu Beginn des Finanzjahrs 2017 beträgt Null.
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Konrad Steindl, Kai Jan Krainer Kolleginnen und Kollegen betreffend die gemeinsame Aufgabe von Bund, Ländern und Gemeinden zur Konsolidierung der Staatsfinanzen
eingebracht im Zuge der Debatte zu Top 2 über den Bericht und Antrag des Verfassungsausschusses über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert wird (1603 d.B.)
Die Verankerung strikter Budgetdisziplin ist für die finanzielle Glaubwürdigkeit eines Staates zentral. Nur Staaten mit soliden Staatsfinanzen können auf Dauer ihre staatlichen Aufgaben im erforderlichen Ausmaß finanzieren und damit auch tatsächlich wahrnehmen.
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