Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll137. Sitzung / Seite 161

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31j. In § 120 Abs. 1 wird der Betrag „150,4 €“ durch den Betrag „154,8 €“ und der Be­trag „191,0 €“ durch den Betrag „196,6 €“ ersetzt.

31k. In § 123 Abs. 2 werden ersetzt:

              a) in Z 1 der Betrag „51,8 €“ durch den Betrag „53,3 €“,

              b) in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „136,0 €“ durch den Betrag „140,0 €“ und

              c) in Z 3 lit. b der Betrag „163,2 €“ durch den Betrag „168,0 €“.

31l. In § 124 Abs. 2 werden ersetzt:

              a) in Z 1 der Betrag „202,9 €“ durch den Betrag „208,9 €“,

              b) in Z 2 der Betrag „261,1 €“ durch den Betrag „268,8 €“ und

              c) in Z 3 der Betrag „318,9 €“ durch den Betrag „328,3 €“.

31m. In § 130 wird der Betrag „71,6 €“ durch den Betrag „73,7 €“ ersetzt.

31n. In § 131 Abs. 1 wird der Betrag „217,7 €“ durch den Betrag „224,1 €“ ersetzt.

31o. In § 131 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „48,7 €“ durch den Betrag „50,1 €“ ersetzt.

31p. § 140 Abs. 1 lautet:

„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 30,2 € und im definitiven Dienstverhältnis

 


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