
Ein festes Gehalt gebührt dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 11 081,6 €.“
59b. In § 192 wird

ersetzt.
59c. Die Tabelle in§ 197 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

59d. In § 198 wird der Betrag „378,3 €“ durch den Betrag „389,5 €“ ersetzt.
59e. In § 200 Abs. 1 wird
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