23. In Art. 4 werden nach Z 58 folgende Z 58a bis 58d eingefügt:
„58a. Die Tabelle in § 168 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

58b. In § 168a Abs. 2 wird der Betrag „344,1 €“ durch den Betrag „354,3 €“ ersetzt.
58c. In § 169a wird der Betrag „378,3 €“ durch den Betrag „389,5 €“ ersetzt.
58d. In § 170 Abs. 1 wird

ersetzt.“
24. In Art. 4 werden nach Z 59 folgende Z 59a bis 59e eingefügt:
„59a. § 190 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite