Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll137. Sitzung / Seite 175

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23. In Art. 4 werden nach Z 58 folgende Z 58a bis 58d eingefügt:

„58a. Die Tabelle in § 168 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

58b. In § 168a Abs. 2 wird der Betrag „344,1 €“ durch den Betrag „354,3 €“ ersetzt.

58c. In § 169a wird der Betrag „378,3 €“ durch den Betrag „389,5 €“ ersetzt.

58d. In § 170 Abs. 1 wird

ersetzt.“

24. In Art. 4 werden nach Z 59 folgende Z 59a bis 59e eingefügt:

„59a. § 190 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

 


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