(XY) § 73 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
(XZ) § 20c Abs. 3 GehG in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ist auf Vertragsbedienstete weiterhin anzuwenden, die spätestens bis zum 31. Dezember 2011
1. die Kündigung erklärt haben oder
2. eine einvernehmliche Lösung vereinbart haben oder
3. gemäß § 32 Abs. 2 Z 7 vom Dienstgeber gekündigt wurden,
wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses spätestens bis zum 31. Mai 2012 wirksam wird.““
21. In Art. 4 wird nach Z 8 folgende Z 8a eingefügt:
„8a. § 66 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

Ein festes Gehalt gebührt:
1. dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 10 886,6 €,
2. dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 10 847,4 €,
3. dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 11 970,5 €.““
22. In Art. 4 werden nach Z 11 folgende Z 11a und 11b eingefügt:
„11a. In § 67 wird in Z 1 der Betrag „2 252,8 €“ durch den Betrag „2 321,6 €“ und in Z 2 der Betrag „2 313,6 €“ durch den Betrag „2 383,9 €“ ersetzt.
11b. In § 68 wird

ersetzt.“
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