Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll137. Sitzung / Seite 174

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(XY) § 73 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(XZ) § 20c Abs. 3 GehG in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ist auf Ver­tragsbedienstete weiterhin anzuwenden, die spätestens bis zum 31. Dezember 2011

              1.          die Kündigung erklärt haben oder

              2.          eine einvernehmliche Lösung vereinbart haben oder

              3.          gemäß § 32 Abs. 2 Z 7 vom Dienstgeber gekündigt wurden,

wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses spätestens bis zum 31. Mai 2012 wirksam wird.““

21. In Art. 4 wird nach Z 8 folgende Z 8a eingefügt:

„8a. § 66 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Ge­haltsstufe bestimmt. Es beträgt:

Ein festes Gehalt gebührt:

              1.          dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 10 886,6 €,

2.          dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 10 847,4 €,

3.          dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 11 970,5 €.““

22. In Art. 4 werden nach Z 11 folgende Z 11a und 11b eingefügt:

„11a. In § 67 wird in Z 1 der Betrag „2 252,8 €“ durch den Betrag „2 321,6 €“ und in Z 2 der Betrag „2 313,6 €“ durch den Betrag „2 383,9 €“ ersetzt.

11b. In § 68 wird

ersetzt.“

 


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