Als kurzfristige Sofortmaßnahme fordern wir den Entfall für die im UVP-Gesetz festgelegten Mindestschwellen für die Erdöl- und Erdgasförderung. Damit würde jegliche Schiefergasexplorationsaktivität dem UVP-Gesetz unterliegen.
Das als Kurzfristmaßnahme, aber gesamt, glauben wir, wird genau dieser Weg auch zu einer sicheren Energieversorgung führen und einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz liefern. (Beifall bei den Grünen.)
21.10
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der von Frau Abgeordneter Dr. Lichtenecker eingebrachte Abänderungsantrag wurde in seinen Kernpunkten ausreichend erläutert und ist ob seines Umfangs gemäß § 53 Abs. 4 GOG bereits an die Abgeordneten verteilt worden. Er ist ausreichend unterstützt und steht sohin mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Ruperta Lichtenecker, Freundinnen und Freunde
zum Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie über die Regierungsvorlage (1387 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid erlassen wird und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Bundes-Umwelthaftungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994 sowie das Mineralrohstoffgesetz geändert werden (1572 d.B.)
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage (1387 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid erlassen wird und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Bundes-Umwelthaftungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994 sowie das Mineralrohstoffgesetz geändert werden in der Fassung des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie über die Regierungsvorlage (1572 d.B.) wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 § 2 entfällt der Absatz 2 und die Absatzbezeichnung (1).
In Art 1 lautet § 3 wie folgt:
"Evaluierung
§ 3. Die Bundesregierung hat bis 31. Dezember 2018 und danach im Abstand von jeweils fünf Jahren einen Bericht über die Evaluierung des Verbotes gemäß § 2 dem Nationalrat vorzulegen. Der Vorschlag für den Bericht ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erstellen."
In Art 1 lautet § 4 wie folgt:
"Strafbestimmung
§ 4. Wer dem Verbot gemäß § 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit einer Geldstrafe bis 35 000 Euro zu bestrafen.
In Art 1 lautet § 5 wie folgt:
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