Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll140. Sitzung / Seite 149

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des Stiftungsrates. In der Praxis hätten dabei die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien ihre Entsendungsrechte verloren, nicht aber die Bundesregierung. Der Ver­such, den Einfluss der Regierungsparteien noch weiter auszubauen und diesen Schritt auch noch als Ausbau der Unabhängigkeit des ORF zu verbrämen, ist damals gescheitert.

Es ist hoch an der Zeit, den ORF in seine parteipolitische Unabhängigkeit zu entlassen. Dabei ist es irrelevant, ob Stiftungsratsmitglieder durch politische Parteien oder durch Bundes- und Landesregierungen bestellt werden, ob sie in den letzten vier Jahren eine politische Funktion innehatten oder nicht. Eine deutliche Verbesserung kann es nur geben, wenn die Bestellung der StiftungsrätInnen auf eine breite Basis gestellt wird und es keine Möglichkeit für die politischehn Parteien mehr gibt, unangepasstes Abstimmungsverhalten durch einen Austausch der Personen zu sanktionieren.

Die Grünen schlagen daher in Anlehnung an das ÖIAG-Gesetz einen sich selbst erneuernden Stiftungsrat mit zeitlich beschränkter Funktionsperiode vor. Die Be­schickung des ersten Stiftungsrats nach einer Novellierung des ORF-Gesetzes soll nicht durch die Bundesregierung, sondern durch einen Gründungskonvent nach einem öffentlichen Hearing stattfinden. Die Verpflichtung, die Länder vor den Bestellungen der LandesdirektorInnen anhören zu müssen, ist zu streichen. Damit nicht nur partei­politische sondern auch persönliche Interessen hintangestellt werden, muss die Mög­lichkeit eines direkten Wechsels vom Stiftungsrat in das Unternehmen selbst, bzw. bei den ArbeitnehmervertreterInnen in das Direktorium verunmöglicht werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Antrag:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat bis spätestens 28. März 2012 eine Regierungsvorlage betreffend eine Novelle des ORF-Gesetzes zuzuleiten, die zur Entlassung des Österreichischen Rundfunks (ORF) in die parteipolitische Unabhän­gigkeit folgende Regelungen umfassen soll:

1. Neugründung des Stiftungsrats

Der ORF-Stiftungsrat soll nach dem Vorbild des ÖIAG-Gesetzes in ein sich selbst erneuerndes Gremium umgewandelt werden. Der Stiftungsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern, wovon zehn von einem Gründungskonvent zu wählen und fünf als Arbeit­nehmer-VertreterInnen vom Zentralbetriebsrat zu bestellen sind. Die VertreterInnen der ArbeitnehmerInnen sollen bei der Wahl der Generaldirektorin / des Generaldirektors sowie der DirektorInnen und LandesdirektorInnen kein Stimmrecht haben.

Analog zum ÖIAG-Gesetz scheiden von den zehn zunächst vom Gründungskonvent gewählten Aufsichtsratsmitgliedern nach dem zweiten und vierten Jahr jeweils zwei sowie nach dem sechsten und achten Jahr jeweils drei Mitglieder aus. Die Funktions­periode beträgt somit grundsätzlich acht, für die vom Gründungskonvent gewählten Mitglieder beträgt sie zwei bis acht Jahre. Die Bestellung neuer Stiftungsratsmitglieder sowie die Wahl von Ersatzmitgliedern für vorzeitig ausgeschiedene Stiftungsrats­mitglieder obliegt den gewählten StiftungsrätInnen.

Im Unterschied zum ÖIAG-Gesetz erfolgt die Bestellung des ersten nach der Gesetzesnovellierung gewählten Aufsichtsrates nicht der Bundesregierung, sondern einem Gründungskonvent.

Per Gesetz sind jene Institutionen und Organisationen festzulegen, die eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in den Gründungskonvent entsenden können. Das gesell­schaftliche Spektrum soll dabei möglichst breit abgebildet werden, von VertreterInnen


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