Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll144. Sitzung / Seite 122

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Pendl, Kößl, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten (1657 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Polizeikooperationsgesetz und das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert werden (SPG-Novelle 2011) (1520 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage über ein Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Polizeikooperationsgesetz und das Bundesgesetz über die Errichtung und Orga­nisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert werden (1520 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (1657 d.B.), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 Z 44 (§ 91c Abs. 2) wird dem Ausdruck „53 Abs. 1 Z 7“ das „§“-Zeichen vorangestellt.

2. In Art. 1 Z 45a (§ 91c Abs. 3) wird im zweiten Satz die Wortfolge „höchstens drei Monate“ durch die Wortfolge „höchstens drei Monaten“ ersetzt und lautet der letzte Halbsatz: „ob sich hinsichtlich des Betroffenen eine Aufgabe gemäß § 21 Abs. 3 Z 1 stellt.“.

3. In Art. 1 Z 45b (§ 91d Abs. 4) wird das Wort „Genehmigungen“ durch das Wort „Ermächtigungen“ ersetzt.

4. In Art. 1 lautet Z 50:

„50. Dem § 94 wird folgender Abs. 32 angefügt:

,(32) Die §§ 10 Abs. 2 Z 5a und Abs. 7, 16, Abs. 2 Z 4 und 5, 21 Abs. 3, 24 Abs. 1 Z 2, 38 Abs. 2 und 5, 49b, 53 Abs. 1 Z 6 und 7, 53 Abs. 3b und 5, 54 Abs. 2a, 55a Abs. 2 Z 1 und Abs. 4, 57 Abs. 1 Einleitungsteil sowie Z 1 und 10a, 58 Abs. 1 Z 8, 58c Abs. 2, 63 Abs. 1a und 1b, 65 Abs. 1, 68 Abs. 1, 73 Abs. 6, 74 Abs. 3, 75 Abs. 1, 76 Abs. 1, 2 und 6, 80 Abs. 1, 81 Abs. 1, 82 Abs. 1, 83 Abs. 1, 83a Abs. 1, 83b samt Überschrift, 84 Abs. 1 und 1a, 86 Abs. 2, 91c Abs. 1 bis 3, 91d Abs. 4, die Überschrift des 7. Teiles, 92 samt Überschrift, 93a Abs. 1 samt Überschrift sowie die Einträge in das Inhalts­verzeichnis zu den §§ 83b, 92 und 93a und zum 7. Teil in der Fassung des Bun­desgesetzes BGBl. I Nr. XX/2011 treten mit 1. April 2012 in Kraft, gleichzeitig tritt § 76 Abs. 7 außer Kraft. § 13a samt Überschrift und der Eintrag in das Inhaltsverzeichnis zu § 13a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2011 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft, gleichzeitig treten die Absatzbezeichnung in § 13 und § 13 Abs. 2 außer Kraft.‘“

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Geschätzte Damen und Herren! Unser oberstes Ziel ist und in unserer Verantwortung liegt es natürlich, die Sicherheit der Bevölkerung so gut wie möglich zu gewährleisten. Und wenn sich die Kriminalität in all ihren Erscheinungsformen verändert, dann ist es Aufgabe des Parlaments, die rechtlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass die Polizei effizient arbeiten kann.

Genauso ist es jetzt wieder beim Sicherheitspolizeigesetz. Da sich die Erscheinungs­formen im Bereich des Terrorismus verändert haben, ist es erforderlich, dass wir hier Anpassungen vornehmen. Eben diese Anpassungen werden heute beschlossen.

 


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