Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll144. Sitzung / Seite 128

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eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Ausschusses für innere Ange­legenheiten über die Regierungsvorlage (1520  d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Polizeikooperationsgesetz und das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert werden (SPG-Novelle 2011) (1657 d.B.)

Begründung

Die vorliegende Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz gestattet die weitgehende Überwachung von Einzelpersonen ohne richterliche Kontrolle. Der einzelne Bürger kann damit durch unbedachte Äußerungen zum potentiellen Überwachungsobjekt werden. Observation (auch mit Peilsender) oder der Einsatz verdeckter Ermittler mit Ton- und Bildaufnahmegeräten (kleiner Lausch-/Spähangriff) sind dann auch hin­sichtlich einzelner Personen zulässige Überwachungsmethoden. Das sind für eine Demokratie weitgehende Eingriffe.

Bislang gibt es kaum Möglichkeiten sich gegen geheime Überwachungsmaßnahmen zur Wehr zu setzen. Während auf der einen Seite immer neue Überwachungs­maß­nahmen eingeführt wurden, wurde es auf der anderen Seite verabsäumt, ein tragfähiges Rechtsschutzsystem für die betroffenen BürgerInnen zu erarbeiten.

Bei Überwachungsmaßnahmen nach dem Sicherheitspolizeigesetz gibt es keine Verständigungspflicht der Betroffenen über durchgeführte Überwachung, sodass hier überhaupt jede nachträgliche Überprüfung unmöglich ist.

Noch bedeutender ist allerdings der Rechtschutz vor und während einer aufrechten geheimen Überwachung. Dafür wurden in Österreich die sogenannten Rechtsschutz­beauftragen eingeführt. Diese System weißt aber schwere Rechtsschutzdefizit auf:

Der Rechtschutzbeauftragte ist nicht bei allen, sondern nur bei ausgewählten Über­wachungsmaßnahmen kontrollbefugt.

Angesichts seiner immer breiter werdenden Aufgabenbereiche scheint das Büro des Rechtsschutzbeauftragten zumindest in der Außenwahrnehmung unterbesetzt.

Der Rechtschutzbeauftrage ist institutionell am Innenministerium angegliedert. Er ist zwar weisungsfrei, wird aber vom Innenministerium bestellt.

Beim Rechtsschutzbeauftragten kommt es zur Vermischung von Zustimmungsrechten und der Wahrnehmung von Rechten der Betroffenen. Die Rolle des "Anwalts" und "Richters" sind vermischt.

Auch BVT-Chef Gridling hat im Hearing zum Sicherheitspolizeigesetz im Innen­ausschuss des Parlaments am 1. Dezember 2011 zugestanden, dass er gegen die Verbesserung des Rechtsschutzes nichts einzuwenden hätte.

Gem § 270 ABGB ist für Abwesende ein Kurator zu bestellen, der für die Wahrung der Rechte Sorge zu tragen hat, wenn es ansonsten keine Möglichkeit gibt, die es dem Abwesenden ermöglichen, seine Interessen selbst zu vertreten. Diese Aufgabe über­nimmt in der Regel ein Rechtsanwalt.

Die Situation der Abwesenden im Zivilrecht ist mit der von einer heimlichen Über­wachung Betroffenen im Strafrecht vergleichbar. Auch Letzteren fehlt mangels Kennt­nis der Überwachung, jegliche Möglichkeit, ihre Interessen selbst wahrzunehmen. Die Idee ist es deshalb, das Prinzip des Abwesenheitskurators auch auf diese Betroffenen anzuwenden. Darüber hinaus sollen die Überwachungsmaßnahmen einer richterlichen Genehmigung und einer nachträglichen Verständigung unterzogen werden.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 


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