18.51
Abgeordneter Werner Herbert (FPÖ): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Das hier zur Diskussion stehende Regierungsabkommen hat schon im Ausschuss sehr divergierende Meinungen hervorgebracht, dies auch völlig zu Recht, wie ich meine, denn es gibt daran doch einiges zu kritisieren. Ich darf die wesentlichen Punkte, die auch die FPÖ als Negativum anführt, zum Ausdruck bringen.
Da ist einmal die relativ schwammige Formulierung, wer eigentlich die Zielgruppe ist, um wen es in diesem Abkommen geht. Das Abkommen soll ja der Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen Amerika und Österreich bei der Verhinderung von schweren Straftaten dienen. Es soll den Austausch personenbezogener und anderer Daten ermöglichen, weil – und das ist die interessante Formulierung – „bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen“. Es muss also kein begründeter Verdacht vorliegen, und es müssen keine besonderen Ermittlungsmaßnahmen bereits stattgefunden haben.
Das ist dann der Fall, wenn, salopp gesagt, jemand eine Annahme hat, die man halt, wie auch immer, jederzeit leicht begründen kann, und wo dann noch die Voraussetzung ist, dass man sich entweder an einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat beteiligt oder darin ausgebildet wurde. Das ist eine Formulierung, die eine Bandbreite offenlässt, die, wie wir meinen, mit unseren strafrechtlichen Zugängen, mit unserem strafrechtlichen Kontext nicht vereinbar ist. Missbräuchlichen Interpretationen sind hier also Tür und Tor geöffnet.
Ich komme gleich zum nächsten Punkt: Der Datenaustausch mit Amerika unter diesem Aspekt, der bei missbräuchlicher Interpretation oder Anwendung sehr leicht zu bewerkstelligen ist, ist von Haus aus eigentlich sehr diffizil, da wir wissen, dass die datenschutzrechtlichen Standards in Amerika mit den heimischen Datenschutzbestimmungen – wenn ich sagen würde, nicht vergleichbar sind, dann wäre das eine sehr grobe Untertreibung. Datenschutzrechtliche Standards gibt es dort faktisch nicht. Und wenn man sich dann noch zu Gemüte führt, dass dort durch die unterschiedlichen Nachrichtendienste, die oft zueinander in Konkurrenz stehen, eine weitere, ungewollte Kanalisierung der von uns übermittelten Daten stattfinden kann, dann ist das eher besorgniserregend.
Ein anderes Problem im Kontext mit dem Datenschutz ist, dass einmal übermittelte Daten kaum gelöscht werden können. Es gibt hier zwar die Möglichkeit, die Datenschutzkommission als Schnittstelle anzurufen, die Datenschutzkommission hat allerdings keine Exekutivrechte. Das heißt, wenn ein österreichischer Staatsbürger nach Amerika übermittelte Daten gelöscht haben möchte oder aus irgendwelchen Verzeichnissen genommen haben möchte, dann ist das für ihn quasi ein unmögliches Unterfangen.
Das Pünktchen auf dem i ist Artikel 12 dieses Abkommens – ich darf ihn kurz zitieren –:
„Personenbezogene Daten, aus denen die Rasse oder ethnische Herkunft, politische Anschauungen, religiöse oder sonstige Überzeugungen oder die Mitgliedschaft in Gewerkschaften hervorgeht oder die die Gesundheit und das Sexualleben betreffen, dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn sie für die Zwecke dieses Abkommens besonders relevant sind.“
Jetzt wurde uns schon im Vorfeld erklärt, dass das ja eigentlich eine Schutzbestimmung ist, die dem Schutze jener Österreicher, von denen Daten übermittelt werden, dienen sollte. Wenn ich hier ein bilaterales Abkommen habe, das ja auf gegenseitigem Informationsaustausch beruht, dann, so meine ich, kann aus diesen Schutzbestim-
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