Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll146. Sitzung / Seite 69

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Grosz: Ohne Richter!) Bis dahin – das muss man auch dazusagen; das habe ich jetzt zu erwähnen vergessen – ist das Material getrennt vom Akt aufzubewahren, und zwar an einem sicheren Ort. Den Staatsanwälten zu unterstellen, dass die da dauernd rechts­widrig reinschauen, das ist überzogen. (Abg. Grosz: Werden die Strasser-Akten auch sicher aufbewahrt!)

Lassen Sie mich weiter fortsetzen! – Es schaut dann künftig so aus, dass die Staats­anwaltschaft mit dem Betroffenen eine Einigung darüber erzielen kann, welche Unter­lagen, die sichergestellt worden sind, verwertet werden dürfen und welche Unterlagen, die sichergestellt worden sind, nicht verwertet werden dürfen. (Abg. Mag. Stefan: Das ist doch in den Medien, bevor es der Staatsanwalt sieht!)

Wenn sich nun Staatsanwalt und Betroffener darauf einigen, dann kann der Betroffene viel rascher, als es jetzt möglich ist, die Unterlagen, die nicht benötigt werden, mit nach Hause nehmen. Das ist die Überlegung dahinter. Wir wollen, dass der Betroffene seine Unterlagen, wenn eben eine Einigung mit dem Staatsanwalt erzielt wurde, rasch wie­der mit nach Hause nehmen kann.

Wenn es nicht zu dieser Einigung kommt, dann ist weiterhin der Richter am Zug, dann hat der Richter darüber zu entscheiden. Wenn der Betroffene mit der Entscheidung des Richters nicht zufrieden ist, dann gibt es die Beschwerdemöglichkeit bei einem Richter­senat. Sie sehen also, wir haben einen Rechtsschutz eingezogen. Es besteht ein Rechts­schutz.

Und da immer die Vermutung im Raum steht, dass der Staatsanwalt da in Unterlagen reinschaut, in die er gar nicht reinschauen dürfte: Bitte, da unterstellen wir den Staats­anwälten rechtswidriges Handeln (Abg. Grosz: Das passiert ja nie! Die Staatsanwälte sind über jeden Verdacht erhaben!), Sie verstoßen ja gegen die Verschwiegenheits­pflicht! Und wenn sie da reinschauen und wenn sie die Unterlagen, die sie nicht ver­werten dürfen, verwenden, dann ist das mit Nichtigkeit bedroht. Also da den Staatsan­wälten dauernd rechtswidriges Handeln zu unterstellen, halte ich wirklich für vermes­sen. (Beifall bei der ÖVP.)

Sie sehen, das ist der Hintergrund für diese Maßnahme. Uns geht es, ganz im Gegen­teil zu dem, was Sie gesagt haben, Herr Abgeordneter Grosz, nicht um eine Locke­rung des Berufsgeheimnisses. Das Redaktionsgeheimnis und sonstige Berufsgeheim­nisse sollen weder gelockert werden noch aufgeweicht werden. Es geht ganz im Ge­genteil darum (Zwischenruf des Abg. Kickl) – darauf komme ich gleich –, dass das Be­rufsgeheimnis sogar doppelt abgesichert werden soll und dadurch gestärkt werden soll.

Zur Situation des Beschuldigten – das haben Sie angesprochen, Herr Abgeordneter Steinhauser –: Sie haben gefragt: Was geschieht, wenn ein Journalist Beschuldigter ist? – Da muss ich wieder zur Hausdurchsuchung zurückkommen. Da ist es ja so, dass bereits bei der richterlichen Bewilligung der Hausdurchsuchung ein strengerer Maßstab anzulegen ist. Da darf die richterliche Bewilligung der Hausdurchsuchung nur dann er­teilt werden, wenn ein dringender Tatverdacht besteht, und da muss schon mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit feststehen, dass das der Täter ist. Das heißt, wir haben hier schon eine höhere Schwelle eingezogen. Das ist einmal zu beachten.

Gerade was das Redaktionsgeheimnis betrifft, hat ja der Oberste Gerichtshof ein sehr richtungweisendes Urteil gefällt, wie Sie wissen, und nach diesem richtungweisenden Urteil ist es gerade beim Redaktionsgeheimnis wirklich kaum mehr möglich, Haus­durchsuchungen durchzuführen.

Aber wenn es hier noch Bedenken betreffend die Beschuldigten gibt, kann man diese gerne in der Diskussion am Montag oder auch im Justizausschuss am Dienstag aus­räumen. Darüber können wir gerne diskutieren.

 


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