»(1) Art. 8 (Änderung der Jurisdiktionsnorm) tritt mit 1. Jänner 2013 mit der Maßgabe in Kraft, dass sich die Betragshöhe danach richtet, ob die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag in dem jeweiligen in Z 1, 2 oder 3 genannten Zeitraum bei Gericht angebracht wird.«
8. Art. 30 (Änderung des Waffengesetzes 1996) lautet:
»Artikel 30
Änderung des Waffengesetzes 1996
Das Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 42 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Die Sicherung, der Transport, die Verwahrung und die allfällige Vernichtung von Kriegsmaterial obliegen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, sofern nicht eine Sicherstellung oder Beschlagnahme nach der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, erfolgt.“
2. § 42 Abs. 6 zweiter Satz lautet:
„Dabei gelten die §§ 16 bis 19 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000.“
3. In § 61 wird nach Z 3a folgende Z 3b eingefügt:
„3b. des § 42 Abs. 5 bis 7 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;“
4. In § 61 Z 4 wird nach dem Zitat „§ 42“ die Wortfolge „– soweit nicht die Vollziehung nach Z 3b dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport obliegt –“ eingefügt.
5. Dem § 62 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 42 Abs. 5 erster Satz und Abs. 6 zweiter Satz sowie § 61 Z 3b und 4 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“«
9. Art. 31 (Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes) Z 1 lautet:
»1. In § 4 Abs. 2 wird der Beistrich am Ende der Z 2 durch das Wort „und“ ersetzt; die Z 3 entfällt und die Z 4 erhält die Ziffernbezeichnung „3.“.«
10. Art. 32 (Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes) Z 1 und 2 lautet:
»1. § 10a Abs. 2 lautet:
„(2) Bedienstete des Entschärfungsdienstes im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres, zu deren Dienstpflicht das Erkennen und Entschärfen sprengstoffhaltiger Gegenstände gehören.“
2. In § 10a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Bedienstete des Entminungsdienstes im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, zu deren Dienstpflicht das Bergen, Untersuchen, Unschädlichmachen, die Sicherung, der Transport, die Verwahrung und die allfällige Vernichtung von Kriegsmaterial gehören.“«
11. Art. 37 (Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) wird wie folgt geändert:
a) Z 6 lautet:
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