Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll148. Sitzung / Seite 147

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

»(1) Art. 8 (Änderung der Jurisdiktionsnorm) tritt mit 1. Jänner 2013 mit der Maßgabe in Kraft, dass sich die Betragshöhe danach richtet, ob die Klage oder der verfahrens­einleitende Antrag in dem jeweiligen in Z 1, 2 oder 3 genannten Zeitraum bei Gericht angebracht wird.«

8. Art. 30 (Änderung des Waffengesetzes 1996) lautet:

»Artikel 30

Änderung des Waffengesetzes 1996

Das Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bun­desgesetz BGBl. I Nr. 43/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 42 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Die Sicherung, der Transport, die Verwahrung und die allfällige Vernichtung von Kriegs­material obliegen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, sofern nicht eine Sicherstellung oder Beschlagnahme nach der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, erfolgt.“

2. § 42 Abs. 6 zweiter Satz lautet:

„Dabei gelten die §§ 16 bis 19 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000.“

3. In § 61 wird nach Z 3a folgende Z 3b eingefügt:

„3b. des § 42 Abs. 5 bis 7 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;“

4. In § 61 Z 4 wird nach dem Zitat „§ 42“ die Wortfolge „– soweit nicht die Vollziehung nach Z 3b dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport obliegt –“ eingefügt.

5. Dem § 62 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 42 Abs. 5 erster Satz und Abs. 6 zweiter Satz sowie § 61 Z 3b und 4 in der Fas­sung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“«

9. Art. 31 (Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes) Z 1 lautet:

»1. In § 4 Abs. 2 wird der Beistrich am Ende der Z 2 durch das Wort „und“ ersetzt; die Z 3 entfällt und die Z 4 erhält die Ziffernbezeichnung „3.“.«

10. Art. 32 (Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes) Z 1 und 2 lautet:

»1. § 10a Abs. 2 lautet:

„(2) Bedienstete des Entschärfungsdienstes im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres, zu deren Dienstpflicht das Erkennen und Entschärfen sprengstoffhaltiger Gegenstände gehören.“

2. In § 10a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Bedienstete des Entminungsdienstes im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Be­dienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, zu deren Dienst­pflicht das Bergen, Untersuchen, Unschädlichmachen, die Sicherung, der Transport, die Verwahrung und die allfällige Vernichtung von Kriegsmaterial gehören.“«

11. Art. 37 (Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) wird wie folgt ge­ändert:

a) Z 6 lautet:

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite