»6. Dem § 38 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:
„(9) Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Abs. 2 letzter Satz und die Abs. 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(10) Für die Ermittlung, ob eine Überstellung von Amts wegen zulässig ist, werden die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen wie folgt zusammengefasst:
1. Verwendungsgruppe „Höherer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
2. Verwendungsgruppe „Gehobener Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
3. Verwendungsgruppe „Fachdienst“ und vergleichbare Verwendungen;
4. Verwendungsgruppe „Qualifizierter mittlerer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
5. Verwendungsgruppe „Mittlerer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
6. Verwendungsgruppen „Qualifizierter Hilfsdienst“ und „Hilfsdienst“ und vergleichbare Verwendungen.
Eine Überstellung kann von Amts wegen entweder in eine Verwendungsgruppe, die der gleichen Ziffer wie die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, oder in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen.“«
b) Die Z 7 bis 9 und 13 entfallen.
c) In Z 17 lautet § 284 Abs. 79:
»(79) In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten in Kraft:
1. § 38 Abs. 3 bis 5, 9 und 10, § 41a Abs. 7, § 82 Abs. 3, § 169 Abs. 1 Z 6, § 169 Abs. 3, § 173 Abs. 1 Z 5, § 173 Abs. 3, § 187 Abs. 1 Z 4, § 187 Abs. 2 Z 4, § 236b Abs. 7 und § 280b samt Überschrift mit 1. Juli 2012,
2. § 20 Abs. 7 mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag,
3. § 15c Abs. 1 und § 237 samt Überschrift mit 1. Jänner 2013.«
12. Art. 38 (Änderung des Gehaltsgesetzes 1956) wird wie folgt geändert:
a) Die Z 2, 5 bis 7 und 11 entfallen.
b) Z 8 lautet:
»8. Dem § 16a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage als abgegolten gelten.“«
c) In Z 12 lautet § 175 Abs. 71:
»(71) In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten in Kraft:
1. § 10 Abs. 1 Z 1, § 12a Abs. 1 und 1a, § 12b Abs. 3 Z 3, § 12b Abs. 5 und § 16a mit 1. Juli 2012,
2. § 22 Abs. 1a mit 1. Jänner 2014,
3. § 20c Abs. 2a mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag.«
13. Art. 39 lautet:
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