Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll148. Sitzung / Seite 149

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»Artikel 39

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 30 Abs. 7 lautet:

„(7) Bei der Reduktion des Ersatzes der Ausbildungskosten nach Abs. 5 zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubs, mit Ausnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, nicht zu berücksichtigen.“

2. In § 73 Abs. 3b wird das Zitat „Abs. 4a“ durch das Zitat „Abs. 3a“ersetzt.

3. In § 100 Abs. 58 Z 1 wird das Zitat „Abs. 57a“ durch das Zitat „Abs. 57 letzter Satz“ ersetzt.

4. Dem § 100 wird folgender Abs. 61 angefügt:

„(61) § 30 Abs. 7 und § 73 Abs. 3b in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgeset­zes folgenden Tag in Kraft.“«

14. In Art. 43 (Änderung des Pensionsgesetzes 1965) Z 6 wird in § 105a Abs. 2 der Ausdruck »1,78%« durch den Ausdruck »ein Zwölftel von 1,78%« ersetzt.

15. In Art. 44 (Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes) Z 7 wird in § 21d Abs. 2 der Ausdruck »1,78%« durch den Ausdruck »ein Zwölftel von 1,78%« ersetzt.

16. Art. 48 (Aufhebung von Verordnungen betreffend die Dienstzeit bestimmter Be­dienstetengruppen) entfällt.

17. Art. 49 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt ge­ändert:

a) Im Einleitungssatz wird der Ausdruck »122/2011« durch den Ausdruck »17/2012« ersetzt.

b) Im Teil 2 wird nach der Z 12 folgende Z 12a eingefügt:

»12a. § 658 Abs. 2 Z 2 wird aufgehoben.«

18. Art. 50 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatz wird der Ausdruck »122/2011« durch den Ausdruck »17/2012« ersetzt.

b) Im Teil 2 lautet die Z 2:

»2. § 25 Abs. 4a lautet:

„(4a) Abweichend von Abs. 4 gelten für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 ab 1. Jänner 2018 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:

ab 1. Jänner 2018      mindestens     561,97 €,

ab 1. Jänner 2020       mindestens     469,13 €,

ab 1. Jänner 2022       mindestens     376,26 €.

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner 2018 die mit den für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 geltenden Aufwertungszahlen (§ 51) vervielfachten Beträge und ab 1. Jänner 2019 sowie ab 1. Jänner eines jeden späteren Jahres – mit


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