Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll148. Sitzung / Seite 150

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Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre – die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, gelten ab 1. Jän­ner 2019 in der Pensionsversicherung abweichend von Abs. 4 Z 2 lit. a die für Pflicht­versicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 geltenden Beträge.“«

c) § 345 Abs. 2 in der Fassung der Z 9 des Teiles 2 lautet:

»(2) § 25 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 25 Abs. 4a in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist weiterhin auf Beitragsgrundlagen für die Jahre bis einschließlich 2012 anzuwen­den.«

d) Im Teil 2 wird nach der Z 8 folgende Z 8a eingefügt:

»8a. § 339 Abs. 2 Z 2 wird aufgehoben.«

19. Art. 51 (Änderung des Bauern Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt ge­ändert:

a) Im Einleitungssatz wird der Ausdruck »122/2011« durch den Ausdruck »17/2012« ersetzt.

b) Im Teil 2 wird nach der Z 9 folgende Z 9a eingefügt:

»9a. § 329 Abs. 2 Z 2 wird aufgehoben.«

20. Die aus den Streichungen notwendigen Umnummerierungen der Artikelbezeich­nungen sind im Inhaltsverzeichnis und hinsichtlich der Streichung des Art. 48 in den nachfolgenden Art. sowie die Änderung der Ziffernbezeichnungen in d. Art. 37 u. 38 durchzuführen.

Begründung

Zur Änderung des Titels und des Inhaltsverzeichnisses:

Der vorgeschlagene Entfall des Art. 48 (dazu unten) bedingt die vorgesehenen Anpas­sungen.

Zur Änderung des Art. 4 (Neufassung des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 des Stel­lenbesetzungsgesetzes):

Durch die vorgeschlagene Änderung soll klargestellt werden, dass sich die Anwen­dungsbereiche von Z 1 und Z 2 der Bestimmung nicht überschneiden. Die Z 1 definiert nunmehr klar, bei welchen Unternehmungen die Bezüge der Leitungsorgane „in An­lehnung an die im Bund für die Bediensteten in vergleichbarer Verantwortung gelten­den Bezüge“ zu bemessen sind, während die Z 2 einen Auffangtatbestand für alle an­deren Unternehmungen darstellt. Maßgebliche Kriterien für die Bemessung der Bezüge von unter Z 1 fallenden Unternehmungen können beispielsweise die Personal- und Budgetverantwortung des Leitungsorgans sowie dieses treffende Haftungsrisiken sein.

Z 1 lit. a erfasst jene Unternehmungen gemäß Art. 126b Abs. 2 B-VG, die überwiegend dem Zweck dienen, dem Bund Sach- und Dienstleistungen (zB Güter, Immobilien, Buchhaltungs- und EDV-Leistungen) zur Deckung seines eigenen Bedarfs zur Ver­fügung zu stellen (reine Finanzierungsleistungen sind daher hiervon nicht erfasst). Ebenfalls nicht erfasst sind Unternehmungen, die für den Bund Leistungen an Dritte erbringen oder hoheitliche Aufgaben wahrnehmen (Infrastrukturbereitsteller, Regulato­ren und sonstige Aufsichtsstellen).

Die lit. b soll ausschließen, dass es innerhalb von verbundenen Unternehmungen zu unsachlichen Differenzierungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften oder Toch-


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