Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre – die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, gelten ab 1. Jänner 2019 in der Pensionsversicherung abweichend von Abs. 4 Z 2 lit. a die für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 geltenden Beträge.“«
c) § 345 Abs. 2 in der Fassung der Z 9 des Teiles 2 lautet:
»(2) § 25 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 25 Abs. 4a in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist weiterhin auf Beitragsgrundlagen für die Jahre bis einschließlich 2012 anzuwenden.«
d) Im Teil 2 wird nach der Z 8 folgende Z 8a eingefügt:
»8a. § 339 Abs. 2 Z 2 wird aufgehoben.«
19. Art. 51 (Änderung des Bauern Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Im Einleitungssatz wird der Ausdruck »122/2011« durch den Ausdruck »17/2012« ersetzt.
b) Im Teil 2 wird nach der Z 9 folgende Z 9a eingefügt:
»9a. § 329 Abs. 2 Z 2 wird aufgehoben.«
20. Die aus den Streichungen notwendigen Umnummerierungen der Artikelbezeichnungen sind im Inhaltsverzeichnis und hinsichtlich der Streichung des Art. 48 in den nachfolgenden Art. sowie die Änderung der Ziffernbezeichnungen in d. Art. 37 u. 38 durchzuführen.
Begründung
Zur Änderung des Titels und des Inhaltsverzeichnisses:
Der vorgeschlagene Entfall des Art. 48 (dazu unten) bedingt die vorgesehenen Anpassungen.
Zur Änderung des Art. 4 (Neufassung des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 des Stellenbesetzungsgesetzes):
Durch die vorgeschlagene Änderung soll klargestellt werden, dass sich die Anwendungsbereiche von Z 1 und Z 2 der Bestimmung nicht überschneiden. Die Z 1 definiert nunmehr klar, bei welchen Unternehmungen die Bezüge der Leitungsorgane „in Anlehnung an die im Bund für die Bediensteten in vergleichbarer Verantwortung geltenden Bezüge“ zu bemessen sind, während die Z 2 einen Auffangtatbestand für alle anderen Unternehmungen darstellt. Maßgebliche Kriterien für die Bemessung der Bezüge von unter Z 1 fallenden Unternehmungen können beispielsweise die Personal- und Budgetverantwortung des Leitungsorgans sowie dieses treffende Haftungsrisiken sein.
Z 1 lit. a erfasst jene Unternehmungen gemäß Art. 126b Abs. 2 B-VG, die überwiegend dem Zweck dienen, dem Bund Sach- und Dienstleistungen (zB Güter, Immobilien, Buchhaltungs- und EDV-Leistungen) zur Deckung seines eigenen Bedarfs zur Verfügung zu stellen (reine Finanzierungsleistungen sind daher hiervon nicht erfasst). Ebenfalls nicht erfasst sind Unternehmungen, die für den Bund Leistungen an Dritte erbringen oder hoheitliche Aufgaben wahrnehmen (Infrastrukturbereitsteller, Regulatoren und sonstige Aufsichtsstellen).
Die lit. b soll ausschließen, dass es innerhalb von verbundenen Unternehmungen zu unsachlichen Differenzierungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften oder Toch-
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