Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll148. Sitzung / Seite 151

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tergesellschaften untereinander kommt. Auch wird klargestellt, dass Unternehmen, die im Wettbewerb stehen, marktgerechte Gehälter vereinbaren können (zB Bundesthea­ter, Bundesmuseen). Gleiches gilt für Stellen, die Förderungen für den Bund abwickeln und die in diesem Zusammenhang eine hohe finanzielle Verantwortung trifft.

Die Z 2 soll sicherstellen, dass auch alle übrigen Unternehmungen des Bundes die Be­züge von Leitungsorganen an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit transparent ausrichten.

Abs. 2 stellt klar, dass keine Verpflichtung zur Gewährung erfolgsorientierter Kompo­nenten besteht.

Zur Änderung des Art. 5 (Aktiengesetz):

Zu Z 1 (§ 78):

Hier soll ein unterlaufener Schreibfehler berichtigt werden.

Zu Z 2 (§ 86):

Wie im deutschen Aktienrecht (vgl. § 100 Abs. 2 Z 4 dAktG) soll die zweijährige Frist, innerhalb deren ehemalige Vorstandsmitglieder einer börsenotierten Gesellschaft nach der Regierungsvorlage nicht in den Aufsichtsrat dieser Gesellschaft wechseln dürfen, dann nicht gelten, wenn die betreffende Person von einem oder mehreren Aktionären zur Wahl vorgeschlagen wird, die über mehr als ein Viertel der Stimmrechte in der Ge­sellschaft verfügen. Allerdings soll stets nur ein solches ehemaliges Vorstandsmitglied dem Aufsichtsrat angehören dürfen.

Zu Z 3 (§ 87):

Diese Bestimmung soll geringfügig umformuliert werden, ohne dass damit eine in­haltliche Änderung verbunden wäre.

Zu Z 4 (§ 92):

Ehemalige Vorstandsmitglieder einer börsenotierten Gesellschaft, die nach der Aus­nahmeregelung des § 86 Abs. 4 Z 2 AktG (Vorschlag durch mehr als 25% des stimm­berechtigten Kapitals) in den Aufsichtsrat gewählt wurden, dürfen während der zweijäh­rigen Frist nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand nicht Aufsichtsratsvorsitzender sein.

Zur Änderung des Art. 6 (Unternehmensgesetzbuch):

Zu Z 1 (§ 241):

In den Fällen, in denen eine Einzeloffenlegung der Vorstandsbezüge geboten ist, soll die Erleichterung des § 241 Abs. 4 UGB (keine Aufschlüsselung erforderlich, wenn sie weniger als drei Personen betrifft) nicht zum Tragen kommen.

Zu Z 2 (§ 243b):

Die Bezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder sowie die Grundsätze der Vergütungs­politik sollen im Corporate Governance-Bericht anzugeben sein.

Zur Änderung der Art. 8 (§ 49 Abs. 1, § 51 Abs. 1 und in § 52 Abs. 1 JN) und Art. 9 Abs. 1:

Seit der letzten substantiellen Anhebung der Streitwertgrenzen im Zivilverfahren von damals 100 000 S auf 130 000 S sind rund 14 Jahre vergangen. Allein durch die zwi­schenzeitliche Geldentwertung ist eine Anhebung um mehr als 30% indiziert. Durch die Geldentwertung erfolgt(e) eine schleichende Verlagerung von Verfahren hin zu den im Bereich der Richter/innen um 13 bis 15 Prozentpunkte höher ausgelasteten Landesge­richten.

 


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