Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll148. Sitzung / Seite 182

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Art 2

Bundesgesetz, mit dem IKT-Lösungen und IT-Verfahren bundesweit konsolidiert werden – IKT-Konsolidierungsgesetz

Das Bundesgesetz, mit dem IKT-Lösungen und IT-Verfahren bundesweit konsolidiert werden – IKT-Konsolidierungsgesetz, wird geändert wie folgt:

1. In § 3 Abs 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Für den Bereich der Gesetzgebung, den Rechnungshof, die Volksanwaltschaft, den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof gelten diese Standards soweit entsprechende Verordnungen oder Verfügungen von deren leitenden Organen erlas­sen wurden.“

2. § 6 lautet:

„Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 1 bis 4 die Bundes­kanzlerin oder der Bundeskanzler, das leitende Organ im Bereich der Gesetzgebung, des Rechnungshofes, der Volksanwaltschaft, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes, hinsichtlich des § 5 die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen betraut.“

Art 14

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

1. In Z.5 lautet in §44a Abs.1 der zweite Satz wie folgt:

„Im Wege von Vereinbarungen oder Verträgen können auch das leitende Organ im Be­reich der Gesetzgebung, des Rechnungshofes, der Volksanwaltschaft, des Verfas­sungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes oder nicht zum Bund gehörige Organe die IKT-Lösungen und IT-Verfahren, die für das Personalmanagement des Bundes bestehen, nutzen.“

2. In Z. 5 wird in §44a Abs.5 nach dem ersten Satz eingefügt: „Dies gilt sinngemäß für die Organe gemäß § 44a Abs.1 zweiter Satz.“

3. In Z.7 lautet §103 Abs.2 wie folgt:

„(2) Organe des Bundes nach § 5 Abs.1 Z.3 sowie der Bundespräsident haben sich der von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen bereit­gestellten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes zu bedienen. Mit den leitenden Organen im Bereich der Gesetzgebung, des Rechnungshofes, der Volksanwaltschaft, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes können entsprechende Vereinbarungen geschlossen werden.“

Begründung

Auch wenn beim Bund einheitliche IKT- und IT-Lösungen angestrebt werden sollen, ist auf die Unabhängigkeit der gesetzgebenden Organe, ihrer Hilfsorgane und der Ge­richtshöfe öffentlichen Rechts zu achten. Der Abänderungsantrag überlässt es daher diesen Organen, sich der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Fi­nanzen verordneten und entwickelten IKT- und IT-Lösungen anzuschließen.

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