Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll148. Sitzung / Seite 183

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karl Öllinger, Wolfgang Zinggl, Birgit Schatz, Freundinnen und Freun­de zum Bericht des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage zum 2. Stabilitäts­gesetz 2012 (1685 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichts (1708 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein 2. Stabilitätsgesetz 2012 (1685 d.B.) in der Fas­sung des Ausschussberichts (1708 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. In Art 49 Teil 1 entfällt Z. 8.

2. In Art 49, Teil 2 entfallen die Ziffern 3., 7. und 11.

3. In Art. 49, Teil 2, Z. 13. entfällt Abs. 3. Die Absätze „(4)“ und „(5)“ erhalten die Be­zeichnung „(3)“ und „(4)“.

4. In Art 50 entfällt Teil 1. sowie die Überschrift „Teil 2“.

5. In Art. 50 Teil 2 (in der Fassung des Ausschussberichtes) entfallen die Ziffern 1., 2. und 7.

6. In Art. 50 Teil 2 (in der Fassung des Ausschussberichtes) entfällt in Z.9. der Abs.3. Die Absätze „(4)“ und „(5)“ erhalten die Bezeichnung „(3)“ und „(4)“.

7. In Art. 51 Teil 2 entfällt Z.8.

8. In Artikel 51 Teil 2 entfällt in Z.10. der Abs.2. Die Absätze „(3)“ und „(4)“ erhalten die Bezeichnung „(2)“ und „(3)“.

9. In Art. 52 entfallen die Ziffern 1., 4., 5. und 7.

10. In Art. 56 Z.11. lautet § 39 Abs (2):

„(2) Das Übergangsgeld nach Altersteilzeit gebührt in der Höhe des um 25 vH erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Familienzuschläge, mindes­tens jedoch in der Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn dieses auf Grund eines Ergän­zungsbetrages höher ist.“

11. In Art 57 Z.3. lautet der§ 2b Abs. 2:

„(2) Die Abgabe gemäß Abs. 1 ist nicht zu entrichten, wenn

1. der Dienstgeber gemeinnützig im Sinne der BAO ist oder

2. das (freie) Dienstverhältnis und allfällige weitere (freie) Dienstverhältnisse zum sel­ben Dienstnehmer innerhalb von 12 Monaten vor dessen Ende insgesamt nicht länger als zwei Monate gedauert haben oder

3. die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer

a) gekündigt hat oder

b) ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder

c) aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist oder

d) im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invali­ditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder

e) bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter vollendet hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt oder

 


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