Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll148. Sitzung / Seite 184

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f) bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgeset­zes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, erfüllt oder

g) gerechtfertigt entlassen wurde oder

f) im Dienstverhältnis ausschließlich Tätigkeit zu erbringen hatte,

4. die freie Dienstnehmerin oder der freie Dienstnehmer

a) gekündigt hat oder

b) das freie Dienstverhältnis ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig aufge­löst hat oder

c) einen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber veranlasst hat, das freie Dienstverhältnis vorzeitig aufzulösen, oder

d) im Zeitpunkt der Auflösung des freien Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder

e) bei einvernehmlicher Auflösung des freien Dienstverhältnisses das Regelpensionsal­ter vollendet hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt oder

4. ein Lehrverhältnis aufgelöst wird oder

5. der Betrieb stillgelegt wird oder

6. innerhalb eines Konzerns im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstver­hältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wird oder

7. das (freie) Dienstverhältnis durch den Tod der (freien) Dienstnehmerin oder des (frei­en) Dienstnehmers endet.“

Begründung

Zu 1. und 4.: Die Absenkung der Hebesätze in § 73 Abs. 2 bzw. § 339 GSVG ist eine de facto Enteignung der krankenversicherten Menschen zur Abschöpfung nicht ent­sprechend eingesetzter Mittel der Krankenversicherung. Die über den Umweg der sin­kenden Bundesmittel für verschiedene Pensionsversicherungsträger ins Budget gelei­teten Rücklagen der Krankenversicherungsträger sind für notwendige Verbesserungen im Bereich der Krankenversicherung zu nutzen.

Zu 2., 5, und 7.: Die außertourliche Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage um € 90,- im Monat (§ 108 Abs. 3) ist geradezu typisch für das ganze Stabilitätsgesetz: Hier werden kurzfristig höhere Einnahmen ermöglicht, die in Zukunft den heute jungen Men­schen in Form höherer Ausgaben für Personen, die ohnehin schon die höchsten Ein­kommen haben, auf den Kopf fallen.

Die Übergangsregelung zur Erhöhung der notwendigen Versicherungszeiten in der Korridorpension (§ 607 Abs. 10 ASVG und § 298 Abs. 10 GSVG sowie 278 Abs. 10 BSVG) ist sehr wahrscheinlich nicht verfassungskonform. Die Frist, in der sich betrof­fene Menschen auf die vorgenommene Veränderung einzustellen haben, ist mit weni­ger als 9 Monaten zu kurz. Die Regelung hat im Übrigen erhebliche indirekte Folgewir­kungen, da etwa nachgekaufte Zeiten zum Teil erheblich an Wert verlieren und die Be­troffenen damit faktisch enteignet werden.

Zu 3., 6. und 8.: Allen politischen Beteuerungen zu Folge soll die reduzierte Pensions­erhöhung für 2013 und 2014 nicht alle PensionsbezieherInnen in gleichem Maß treffen. Die zu beschließende Regelung wird also spätestens im November neuerlich abge­ändert werden müssen und nie in Kraft treten außer natürlich, die zuständigen Politi­kerInnen hätten die Bevölkerung belogen.

 


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