Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll150. Sitzung / Seite 122

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3. Sachbeschädigungen in und an gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Ge­bäuden sowie in deren räumlichem Nahbereich.

(2) Das Bundesministerium für Justiz führt darüber hinaus eine Evidenz derartiger Vorfälle für den Bereich aller Gerichte und Staatsanwaltschaften.“

Begründung

Zu Z 1 (§ 15 GOG):

Mit der in der Regierungsvorlage vorgeschlagenen Bestimmung soll die Grundlage dafür geschaffen werden, dass für die Sicherheit in Gerichtsgebäuden gefährliche Umstände in der Verfahrensautomation Justiz eingetragen werden, um rasch und angemessen auf Bedrohungen reagieren und das Erfordernis von Sicherheitsvor­kehrungen beurteilen zu können.

Die Neuregelung wurde durchwegs begrüßt, jedoch im Justizausschuss des National­rats am 13. März 2012 angeregt, vorsorglich klarzustellen, dass ausnahmslos alle derartigen Angriffe, wie beispielsweise auch solche auf Schreib- und Hilfskräfte, aber auch Gewalthandlungen gegen sonstige Verfahrensbeteiligte, zu dokumentieren sind.

Auch wenn bereits der Text der Regierungsvorlage die lückenlose Dokumentation aller Angriffe beinhaltete, sieht der Abänderungsantrag nunmehr eine entsprechend adap­tierte und übersichtlicher gegliederte Darstellung des Textes der Regierungsvorlage vor.

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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Dr. Fichten­bauer. 3 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


14.45.44

Abgeordneter Dr. Peter Fichtenbauer (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesminister! Also die Umstellung des Grundbuchwesens in Österreich auf ERV oder auf elektronische Datenspeicherung ist, so wie ich das im Ausschuss schon mehrmals gesagt habe, eine international vorzeigbare Erfolgs­geschichte. Da waren wir gegenüber wesentlich technologiestärkeren Ländern im Vorfeld und federführend.

Es ist auch sehr zu begrüßen, dass jetzt die Lösung des Problems der Rangordnung, die ja bislang nur als ein Original erzeugt wurde, die sozusagen Wertpapiercharakter hatte, die aber durch Einscannen nicht geeignet war, die Rangwahrung in der ent­sprechenden Eintragung zu sichern, was ja der Zweck gewesen wäre, gelungen ist.

Es ist aber etwas dabei, was noch zu Unannehmlichkeiten führen wird – Kollege Stefan hat es erwähnt, das Notariat hat darauf hingewiesen –, wenn man bedenkt, welche Urkunden für eine Grundbuchseintragung tauglich sind: Sie müssen einwandfrei lesbar und nach § 2 Abs. 4 des Grundbuchumstellungsgesetzes zur Aufnahme in die Urkundendatenbank geeignet sein.

Jetzt ist es so, dass im Besonderen Teil, in der Erläuterung und in der Ausdeutung der Vorschrift klar auf Folgendes hingewiesen wird – also noch einmal –: Man muss es einscannen können, und nur das ist oder kann, darf die Grundlage einer Grundbuch­eintragung sein.

Jetzt gibt es aber Urkunden, insbesondere ausländische Urkunden – man denke nur an amerikanische Urkunden –, die einfach ein anderes Format haben und sich daher


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