Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll159. Sitzung / Seite 130

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

14.54.59

Abgeordneter Oswald Klikovits (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Ge­schätzte Kolleginnen und Kollegen! Es wäre natürlich jetzt verlockend, auf die vielen „Baustellen“ einzugehen, die wir teilweise beim Bundesheer haben, und auch auf das, was die Vorredner gesagt haben. Ich möchte mich aber der Änderung des Wehrgeset­zes und des Waffengesetzes widmen, weil es eine wichtige Materie ist.

Wir schaffen heute mit dieser Gesetzesänderung Klarheit für einen Bereich, der bislang immer in einer Grauzone war. Viele von Ihnen wissen, dass in der Vergangenheit vom Bundesheer Schusswaffen nach entsprechender Modifizierung und Unbrauchbarma­chung zu Dekorationszwecken an Privatpersonen verschenkt beziehungsweise ver­kauft wurden. Der Besitz solcher Waffen war nur mit Ausnahmebewilligungen des Bun­desministeriums für Landesverteidigung erlaubt, jedoch gab es hiefür bislang keine ge­setzliche Grundlage.

Wer also beispielsweise im Besitz eines vom Bundesheer erworbenen „StG 58“ aus nostalgischen Gründen ist, befindet sich laut gültiger Rechtsprechung im Besitz von Kriegsmaterial, und daher ist auch dementsprechend zu handeln. Ziel dieser Novelle ist es also, endlich Rechtssicherheit für Besitzerinnen und Besitzer solcher Schusswaf­fen herzustellen.

Allen Kritikern, die sich mit Vehemenz gegen diese Novelle stemmen, weil sie eine Kri­minalisierung befürchten, so wie etwa Kollege Fichtenbauer, darf ich von dieser Stelle aus mitteilen, dass durch dieses Gesetz niemand kriminalisiert wird, sondern im Ge­genteil: Wir schaffen Rechtssicherheit für die Betroffenen! Also jeder, der eine Schuss­waffe im Sinne der Kriegsmaterialverordnung besitzt, kann diese künftig durch einen ermächtigten Gewerbetreibenden des Waffenhandels kennzeichnen lassen.

Die Erlassung der Verordnung obliegt hinsichtlich des Kriegsmaterials dem Bundesmi­nister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres. Wie auch bei anderen Gesetzesnovellen üblich, wird es auch für das Waffen­gesetz eine Übergangsfrist von zwölf Monaten geben. Das ist auch sehr, sehr wichtig. Wer seine Waffe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht kennzeichnen lässt, begeht ei­ne Verwaltungsübertretung. Selbst dann, wenn der Waffenhändler feststellt, dass die Waffe nach den Richtlinien der Kriegsmaterialverordnung bisher nicht ausreichend un­brauchbar gemacht wurde, besteht die Möglichkeit, diese entsprechend modifizieren zu lassen.

Hohes Haus! All jene, die diese Modifizierung nicht vornehmen lassen möchten, kön­nen entweder um eine Ausnahmegenehmigung beim Bundesministerium für Landes­verteidigung und Sport ansuchen oder aber die Waffe bei der zuständigen Behörde ab­geben. Dem ehemaligen Besitzer ist dabei vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn dies binnen sechs Mo­naten ab Eigentumsübergang verlangt wird.

Viel wurde in der Vergangenheit in den Medien auch darüber geschrieben, dass die Jä­gerinnen und Jäger von dieser Novelle negativ betroffen sind und der Besitz von Jagd­waffen erschwert werden soll. Auch dieser Vorwurf stimmt nicht! Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits im Besitz einer Schusswaf­fe der Kategorie D, also einer Flinte zum Beispiel, sind, trifft die Registrierungspflicht gemäß § 33 Waffengesetz nicht. Also die Jagd und die Jäger sind davon, geschätzte Damen und Herren, nicht betroffen.

Und was auch nicht stimmt, ist der Umstand, dass damit die „Causa Bunkermuseum“ gelöst werden kann, denn diese Teile trifft es in keiner Weise, wiewohl wir auch der Auffassung sind, dass dieses „Bunkermuseum“, das derzeit der Bevölkerung zur Verfü­gung steht, auch weiterhin im Erhalt bestehen bleiben soll.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite