14.54
Abgeordneter Oswald Klikovits (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Es wäre natürlich jetzt verlockend, auf die vielen „Baustellen“ einzugehen, die wir teilweise beim Bundesheer haben, und auch auf das, was die Vorredner gesagt haben. Ich möchte mich aber der Änderung des Wehrgesetzes und des Waffengesetzes widmen, weil es eine wichtige Materie ist.
Wir schaffen heute mit dieser Gesetzesänderung Klarheit für einen Bereich, der bislang immer in einer Grauzone war. Viele von Ihnen wissen, dass in der Vergangenheit vom Bundesheer Schusswaffen nach entsprechender Modifizierung und Unbrauchbarmachung zu Dekorationszwecken an Privatpersonen verschenkt beziehungsweise verkauft wurden. Der Besitz solcher Waffen war nur mit Ausnahmebewilligungen des Bundesministeriums für Landesverteidigung erlaubt, jedoch gab es hiefür bislang keine gesetzliche Grundlage.
Wer also beispielsweise im Besitz eines vom Bundesheer erworbenen „StG 58“ aus nostalgischen Gründen ist, befindet sich laut gültiger Rechtsprechung im Besitz von Kriegsmaterial, und daher ist auch dementsprechend zu handeln. Ziel dieser Novelle ist es also, endlich Rechtssicherheit für Besitzerinnen und Besitzer solcher Schusswaffen herzustellen.
Allen Kritikern, die sich mit Vehemenz gegen diese Novelle stemmen, weil sie eine Kriminalisierung befürchten, so wie etwa Kollege Fichtenbauer, darf ich von dieser Stelle aus mitteilen, dass durch dieses Gesetz niemand kriminalisiert wird, sondern im Gegenteil: Wir schaffen Rechtssicherheit für die Betroffenen! Also jeder, der eine Schusswaffe im Sinne der Kriegsmaterialverordnung besitzt, kann diese künftig durch einen ermächtigten Gewerbetreibenden des Waffenhandels kennzeichnen lassen.
Die Erlassung der Verordnung obliegt hinsichtlich des Kriegsmaterials dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres. Wie auch bei anderen Gesetzesnovellen üblich, wird es auch für das Waffengesetz eine Übergangsfrist von zwölf Monaten geben. Das ist auch sehr, sehr wichtig. Wer seine Waffe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht kennzeichnen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Selbst dann, wenn der Waffenhändler feststellt, dass die Waffe nach den Richtlinien der Kriegsmaterialverordnung bisher nicht ausreichend unbrauchbar gemacht wurde, besteht die Möglichkeit, diese entsprechend modifizieren zu lassen.
Hohes Haus! All jene, die diese Modifizierung nicht vornehmen lassen möchten, können entweder um eine Ausnahmegenehmigung beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport ansuchen oder aber die Waffe bei der zuständigen Behörde abgeben. Dem ehemaligen Besitzer ist dabei vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn dies binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang verlangt wird.
Viel wurde in der Vergangenheit in den Medien auch darüber geschrieben, dass die Jägerinnen und Jäger von dieser Novelle negativ betroffen sind und der Besitz von Jagdwaffen erschwert werden soll. Auch dieser Vorwurf stimmt nicht! Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits im Besitz einer Schusswaffe der Kategorie D, also einer Flinte zum Beispiel, sind, trifft die Registrierungspflicht gemäß § 33 Waffengesetz nicht. Also die Jagd und die Jäger sind davon, geschätzte Damen und Herren, nicht betroffen.
Und was auch nicht stimmt, ist der Umstand, dass damit die „Causa Bunkermuseum“ gelöst werden kann, denn diese Teile trifft es in keiner Weise, wiewohl wir auch der Auffassung sind, dass dieses „Bunkermuseum“, das derzeit der Bevölkerung zur Verfügung steht, auch weiterhin im Erhalt bestehen bleiben soll.
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