machung privater und öffentlicher Interessen in Politik und Verwaltung zu schaffen. Es geht dabei nicht um ein Verbot von Lobbying oder um das Verhindern von Lobbying, sondern es geht vielmehr darum, wirklich klare Regelungen für Lobbying zu schaffen. Ich meine nämlich, es wäre für Politik und Verwaltung nicht gut und Politik und Verwaltung wären schlecht beraten, wenn sie sich von außen niemanden anhören würden, wenn sie Außenstehende in ihren Entscheidungsprozessen gar nicht hören würden.
Interessenvertretung soll daher nicht verhindert werden und auch nicht verboten werden, sondern sie soll reguliert werden. Es soll auch klar sein, wer welche Anliegen in bestimmten Entscheidungsprozessen vertritt. Dazu möchte ich noch einmal ganz klar betonen: Lobbying und Interessenvertretung sind nichts Schlechtes, aber sie müssen transparent erfolgen. Das ist das Ziel unseres Gesetzes, und es soll mit klaren Verhaltensvorschriften, mit Registrierungspflichten und mit entsprechenden Sanktionen sichergestellt werden, dass die Dinge eben offen und transparent verlaufen.
Die ersten Überlegungen, im Bereich des Lobbying und der Interessenvertretung klare gesetzliche Regelungen vorzusehen, haben hier schon eine längere, über einzelne Anlassfälle hinausgehende Vorgeschichte. Wir befinden uns mit dem Lobbying-Gesetz nun wieder an vorderer Stelle des internationalen und europäischen Standards. Dabei sind wir zu einer Lösung gekommen, die die einschlägigen Aktivitäten in diesem Bereich nicht verdeckt, sondern offenlegt.
Wir sind zu einer Lösung gekommen, die nicht nur zahnlose Publikationsverpflichtungen vorsieht, sondern auch entsprechende, wirklich schlimme – oder sagen wir: wirklich greifende – Sanktionen. Und wir haben eine Lösung gefunden, die die Dinge beim Namen nennt und nicht verschleiert. So gesehen ist es geradezu natürlich, dass auch die parlamentarische Willensbildung in diesem Bereich längere Zeit in Anspruch genommen hat.
Der vorliegende Gesetzentwurf hat das richtige Maß und den richtigen Weg gefunden, nämlich zwischen den Interessen der privaten Lobbying-Wirtschaft und jenen der Sozialpartner und der kollektiven Interessenvertretungen, zwischen dem demokratiepolitischen Anliegen der Offenheit und Transparenz und den grundrechtlich verbürgten Geheimhaltungsinteressen sowie zwischen den reellen Gegebenheiten in Politik und Verwaltung und den Erwartungen und Bedürfnissen der Wirtschaft und der Bevölkerung. Das Lobbying-Gesetz bildet damit in seiner Gesamtheit einen guten Kompromiss zwischen durchaus gegensätzlichen und gegenläufigen Interessen.
Es ist nun die Aufgabe aller Beteiligten, den gesetzlichen Rahmen vernünftig und angemessen auszulegen. Die Lobbying-Unternehmen und Interessenvertretungen sind nun aufgerufen, entsprechende Verhaltenskodizes auszuarbeiten, die die gesetzlichen Grundlagen verfeinern und sozusagen auf die Praxis herunterbrechen. Das Justizministerium seinerseits wird alles tun, um die nunmehr zu beschließenden Regelungen auch in der Praxis mit Leben zu erfüllen. (Präsident Neugebauer übernimmt den Vorsitz.)
Hohes Haus! Lassen Sie mich nun auch noch zum Korruptionsstrafrecht kommen! Das Korruptionsstrafrecht war mir von Anfang meiner Amtstätigkeit an ein ganz zentrales Anliegen. Mir war es von Anfang an wichtig, in diesem Bereich wirklich auch zu Präzisierungen und Verschärfungen zu kommen. Ich habe mich daher vehement dafür eingesetzt, auf diesem Gebiet Bestimmungen zu schaffen, die für größtmögliche Transparenz sorgen und Missbrauch öffentlicher Befugnisse damit effektiv verhindern. Gleichzeitig musste der Text aber so eindeutig formuliert werden, dass Zweifel über die Grenzziehung zwischen erlaubtem Verhalten und nicht erlaubtem Verhalten vermieden werden.
Strafrecht braucht ganz einfach als Fundament einen breiten gesellschaftlichen Konsens, eine allgemeine Akzeptanz dessen, was in einer Gesellschaft hingenommen wer-
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