Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll163. Sitzung / Seite 49

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den kann und was in einer Gesellschaft nicht hingenommen werden kann. Was in ei­ner Gesellschaft nicht hingenommen werden kann, das soll auch mit der schärfsten Waffe, nämlich mit dem Entzug der persönlichen Freiheit, bestraft werden.

Verschwimmen aber die Grenzen zwischen dem erlaubten Verhalten und dem straf­rechtlich verpönten Verhalten, dann wird der Nährboden für das geschaffen, was gera­de im Bereich der Korruption so schädlich ist, nämlich für dieses Augenzwinkern, für dieses Achselzucken, verbunden mit dem Verlust des notwendigen Gespürs für An­stand und Ethik im Bereich der öffentlichen Amtsausübung.

Eines ist aber auch klar, meine sehr verehrten Damen und Herren: Das Strafrecht kann natürlich nicht alle Probleme lösen, wiewohl natürlich auch die abschreckende Wirkung von hohen Geld- und Freiheitsstrafen nicht zu vernachlässigen ist. Was wir aber na­türlich brauchen, sind klare und verständliche strafrechtliche Bestimmungen. Diese sind unbedingt notwendig, um Korruption zu unterbinden. Strafrecht ist eben auch Aus­druck dessen, was in einer demokratischen und offenen Gesellschaft nicht akzeptiert werden soll und nicht akzeptiert werden kann. Diese Signalwirkung braucht es gerade auch angesichts dessen, was die Arbeit der Staatsanwaltschaften und des Untersu­chungsausschusses in den letzten Tagen, Wochen und Monaten zutage gebracht hat.

Hohes Haus! Schon anlässlich der Beratungen im Justizausschuss habe ich letzte Wo­che darauf hingewiesen, dass ich im Zeitpunkt der Übermittlung meiner Vorschläge zur Verschärfung des Korruptionsstrafrechtes an die hier anwesenden Fraktionen über­haupt nicht abschätzen und wissen konnte, ob und wie und wann es hier wirklich zur Umsetzung dieser Vorschläge kommen wird. Immerhin habe ich mir auch ein sehr ehr­geiziges Ziel gesetzt, nämlich acht – von zehn – Kritikpunkte aus den Empfehlungen der Staatengruppe zur Verfolgung von Korruption in einem Entwurf zu entkräften und damit auch einen im internationalen Vergleich wirklich hervorragenden Standard zur Bekämpfung von Korruption zu schaffen.

An dieser Stelle möchte ich auch dem Vorsitzenden des Justizausschusses und den Fraktionsführern in diesem Ausschuss meinen besonderen Dank aussprechen. Es ist Ihnen allen gelungen, ein ergebnisorientiertes und konstruktives Verhandlungsklima zu schaffen, das uns – natürlich auch unter Einbeziehung des Rates von unabhängigen Experten – ermöglicht hat, gemeinsam nach den besten Lösungen zu suchen, nämlich nach Lösungen, die auf einem breiten Konsens beruhen und damit nicht zugleich die Basis dafür bilden, dass es später einmal Auseinandersetzungen über die Bedeutung von einzelnen Gesetzesbegriffen gibt.

In dieses Klima fügt sich auch die ebenfalls zur Beschlussfassung anstehende Ent­schließung, in der ganz deutlich zum Ausdruck gebracht wird, dass mit der nunmehri­gen Präzisierung des Korruptionsstrafrechtes dauerhaftes Recht geschaffen wird.

Geben wir nun dem neuen Gesetz auch tatsächlich die Chance, sich in der Realität zu bewähren, und vertrauen wir auch auf seine sachgerechte Anwendung! Das hängt na­türlich auch – und das ist mir schon bewusst – von der Genauigkeit dessen ab, was wir den Staatsanwaltschaften und den Gerichten zur Auslegung der neuen Bestimmungen in einem Einführungserlass mit auf den Weg geben. Da das geplante Inkrafttreten mit 1. Jänner 2013 vorgesehen ist, haben wir genug Zeit, um diesen Einführungserlass auch entsprechend auszugestalten. Wichtig für die einheitliche Anwendung und Ausle­gung ist natürlich auch die bundesweite Zuständigkeit der Wirtschafts- und Korrup­tionsstaatsanwaltschaft.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte nun auch noch kurz darauf zu sprechen kommen, was eigentlich die wesentlichen Eckpunkte des neuen Korruptions­strafrechtes sind. Besonders wichtig ist mir dabei die vollständige Einbeziehung der Abgeordneten in den Begriff der Amtsträger, was vor allem auch zu deren vollen Er­fassung bei den Bestechungsdelikten führt. Damit wird eine schon bestehende Ver-


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