Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 gemäß § 20c des Bewertungsgesetzes 1955 die Versicherungsgrenze von 150 Euro gemäß § 3 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes unterschreiten, können bis zum 31. Dezember 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, dass ihre Pflichtversicherung aufrecht bleibt, solange nicht eine flächenmäßige Verringerung der am 31. Dezember 2016 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt.““
VI. Artikel 25 (Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996) wird wie folgt geändert:
Z 13 lautet:
„13. § 38a Abs. 1 lautet:
„(1) Für Tabakwareneinkäufe der Tabaktrafikanten beim Großhandel im Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2009 hat der Großhändler einen Zuschlag, der 10% der auf diese Einkäufe entfallenden Handelsspannen gemäß § 38 entspricht, abzuführen.
Für Einkäufe der Tabaktrafikanten beim Großhandel im Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis zum 31. Dezember 2015 hat der Großhändler für Zigaretten folgende Zuschläge abzuführen:
- vom 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013 einen Zuschlag von 50 Eurocent je 1 000 Stück
- vom 1. Jänner 2014 bis zum 31. Dezember 2014 einen Zuschlag von 30 Eurocent je 1 000 Stück
- vom 1. Jänner 2015 bis zum 31. Dezember 2015 einen Zuschlag von 10 Eurocent je 1 000 Stück.
Dieser Zuschlag ist jeweils dem Solidaritäts- und Strukturfonds für Tabaktrafikanten (§ 14a) gewidmet und spätestens bis zum 25. des Kalendermonats, der dem Monat der Lieferung folgt, an diesen abzuführen.““
VII. Artikel 26 (Änderung des Finanzstrafgesetzes) wird wie folgt geändert:
Z 6 lautet:
„6. In § 48b Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages „50 000“ der Betrag „100 000“ und an die Stelle des Betrages „5 000“ der Betrag „10 000“.“
Begründung
Zu Z I betreffend Art. 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):
Zu Z 1 (§ 17 Abs. 5a Z 4 EStG 1988):
Die Vollpauschalierungsgrenze für Obstkulturen wird auf 10 Hektar angehoben.
Zu Z 2 (§ 96 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988):
Mit der Änderung soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.
Zu Z II betreffend Art. 4 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes):
Jene Regelungen, die bei der Übertragung von Liegenschaften an Kapitalgesellschaften die partielle Weiteranwendung des § 30 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes sowie ein damit zusammenhängendes Wahlrecht des Steuerpflichtigen zur sofortigen Aufdeckung der stillen Reserven vorsehen, sollen bereits für Umgründungen ab der Einführung der neuen Grundstücksbesteuerung gelten. Im Sinne der Rechtssicherheit soll daher eine entsprechende Inkrafttretensregelung ergänzt werden.
Zu Z III betreffend Art. 5 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994):
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